Pflegehilfsmittel Antrag – Kostenlos für Pflegebedürftige
Pflegehilfsmittel Gratis beantragen
Damit man diese Pflegehilfsmittel nutzen kann, muss man sie erst beantragen. Dazu muss man einen Antrag an die Pflegekassen stellen.
Also benötigen Sie hierbei kein ärztliches Rezept.
Im Antrag sollten einige Punkte erwähnt werden, wie der Name des Patienten, das Geburtsdatum und die Art des Pflegemittels. Dieser Antrag kann formlos sein. Bei der Antragsgenehmigung reicht meist schon eine ärztliche Empfehlung oder ein Gutachten des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) aus, ist aber nicht zwingend erforderlich.
Sollten Sie Fragen haben können Sie uns jederzeit kontaktieren und wir sorgen dann für eine monatliche kostenlose Zusendung der Pflegehilfsmittel, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und wir nehmen Ihnen alle Formalitäten ab.
Inhaltsangabe
- Pflegehilfsmittel Antrag – Kostenlos für Pflegebedürftige
- Pflegehilfsmittel Gratis beantragen
- Was sind Pflegehilfsmittel?
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch:
- Anspruch auf Pflegehilfsmittel
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch richtig beantragen – Antrag auf Kostenübernahme
- Was ist der Pflegehilfsmittelkatalog
- Wann hat man keinen Anspruch auf Pflegehilfsmittel
- Wenn der Pflegehilfsmittel Antrag abgelehnt wird.
- Beachten Sie zudem folgende Punkte.
- § 40 SGB XI Pflegehilfsmittel
- Infos & Tips für Pflegehilfsmittel & Quellen:
Das Hilfsmittelverzeichnis umfasst Produkte, die der gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse angehören und zur Leistungspflicht der Kassen gehören. Die Kosten der aufgelisteten Produkte übernimmt die Kasse bzw. überlassen sie leihweise. Seit 1. Januar 2017 haben Versicherte im neuen Pflegegrad 1 auch Anspruch auf Pflegehilfsmitteln.
Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel sollen die Pflege Erleichtern und Beschwerden lindern. Was die Kosten angeht, müssen die Pflegehilfsmittel nicht immer komplett aus eigener Tasche gezahlt werden.
Es gibt einige Voraussetzungen die erfüllt werden müssen, um eine Kostenübernahme durch die Pflegekassen zu gewährleisten, wie z.B. das Vorhandensein einer Pflegestufe. Dabei muss die Pflege zuhause, z.B. von einem Angehörigen oder Pflegepersonal erfolgen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch:
Einmalhandschuhe
Desinfektionsmittel
Mundschutz und Fingerlinge
Bettschutzeinlagen
Schutzschürzen
Flächendesinfektionsmittel

Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Pflegekassen müssen gesetzlich vereinbarte Aufgaben erfüllen. Darunter fällt auch die Bezuschussung von Hilfsmitteln zum Verbrauch, die bei der häuslichen Pflege benötigt werden. Betroffene sollen die erhöhten Ausgaben so nicht selbst tragen müssen. Die Pflegekasse bezuschusst diese in einer Höhe von 40 Euro, sofern eine Pflegestufe oder ein Pflegegrad vorliegt. Diese muss vorher beantragt und bewilligt worden sein. Übersteigen die Ausgaben die Pauschale von 40 Euro, muss die Differenz selbst getragen werden.
Dabei ist zu beachten, dass zwischen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch unterschieden wird. Die beschriebene Pauschale von 40 Euro wird nur für Hilfsmittel zum Verbrauch getragen. Bei allgemeinen Hilfsmitteln wie beispielsweise Pflegebetten oder Sitzhilfen gelten andere Bestimmungen und Zuzahlungsregelungen.
Hilfsmittel (Produktgruppe 50-53) und Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54) rechnen zugelassene Zulieferer meist direkt mit der Pflegekasse ab. Bestellungen einer Hilfsmittelbox (z. B. Curabox), dessen Wert die 40 Euro Hilfsmittel-Pauschale nicht überschreiten, werden ohne weiteren Aufwand nach Hause geliefert. Liegen die monatlichen Ausgaben unter der Pauschale, besteht kein Anspruch auf Auszahlung oder Gutschrift der Differenz.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch richtig beantragen – Antrag auf Kostenübernahme
Ein Amtrag zur Kostenübernahme von Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kann Online bei den meisten Zulieferern von Hilfsmitteln gestellt werden. Bei diesem Vorgehen kümmert sich das Unternehmen um die Formalitäten. Daraufhin werden jeden Monat automatisch kostenlose Pflegehilfsmittel geliefert.
Werden die Hilfsmittel zum Verbrauch selbst beschafft, so muss ein Antrag zur Kostenübernahme direkt bei der Pflegekasse gestellt werden. Dazu wird der Amtrag auf Bezuschussung selbst ausgefüllt und bei der betreffenden Pflegekasse vorgelegt. Es handelt sich immer um die Pflegekasse der Person, für den die Hilfsmittel bestimmt sind.
Ein solcher Antrag auf Kostenübernahme besteht aus:
einem Formular zur Kostenübernahme für Hilfsmittel (Anlage 4) und
der Erklärung zum Erhalt von Pflegehilfsmitteln (Anlage 2).
Zunächst wird das Formular zur Kostenübernahme von Hilfsmittel in Anlage 4 ausgefüllt und zur Pflegekasse versandt. Auf dem Vordruck in Anlage 4 ist anzugeben, welche Hilfsmittel zum Verbrauch monatlich benötigt werden. Sollten sich die Bedarfsliste ändern, können diese nachträglich geändert werden. In Anlage 2, der Erklärung zum Erhalt von Hilfsmittel, wird der Empfang der Hilfsmittel bestätigt. Anlage 2 muss ebenfalls zur Pflegekasse übersandt werden.

Was ist der Pflegehilfsmittelkatalog
Im so genannten Pflegehilfsmittelkatalog sind die Geräte und Pflegeprodukte nach Produktgruppen geordnet, darunter auch die Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der häuslichen Pflege. Vorwiegend umfasst der Katalog die
Produktgruppen 50 bis 54 :
PG 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
PG 51:Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
PG 52: Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
PG 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
PG 54: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Es gibt zwei Arten von Hilfsmitteln, die technischen Hilfsmittel umfassen Produktgruppen 50, 52 und 53. Die Pflegekasse bevorzugt diese leihweise zum Gebrauch. Die Produktgruppe 51 enthält Hygieneprodukte und die Produktgruppe 54 die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die aufgrund der Beschaffenheit des Materials oder aus Hygienegründen nur einmal verwendet werden sollten.
Wann hat man keinen Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Zur Beantragung muss man einen Pflegegrad angeben können. Zudem muss die Pflege zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft vorgenommen werden, auch bei Beauftragung einer polnischen Pflegekraft zur 24H Betreuung zu Hause ist dies nach wie vor möglich.
Die Pflege zu Hause wird zudem von einem Angehörigen und/oder einem Pflegedienst durchgeführt, auch polnische Pflegedienste fallen darunter. Keinen Anspruch hat man, wenn die Pflege nicht zu Hause, sondern in einem Pflegeheim durchgeführt wird.
Wenn der Pflegehilfsmittel Antrag abgelehnt wird.
Bei einer Ablehnung des Antrages besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen.
Wenn die Pflegekasse bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch genehmigt hat, wird eine Laufzeit benannt. Diese kann unbefristet benannt werden oder auf ein Jahr begrenzt. In dem Fall müssen Sie diese rechtzeitig erneut beantragen.
Beachten Sie zudem folgende Punkte.
Es wird auch zwischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch (PG 54) und anderen Pflegehilfsmittel unterschieden. Bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln besteht nach Bewilligung ein Anspruch auf solche Mittel im Gegenwert von 40 EUR monatlich pauschal. Für alle sonstigen Pflegehilfsmittel gelten andere Bestimmungen und Zuzahlungen, z.B. für Pflegebetten, Lagerungsrollen und Sitzhilfen. In dem Fall ist auch ein ärztliches Attest erforderlich.
Hat man keinen Pflegegrad oder wurde die Einstufung in einen Pflegegrad abgelehnt, sollte man zunächst prüfen, ob nicht doch ein Anspruch auf eine Einstufung bestehen könnte.
§ 40 SGB XI Pflegehilfsmittel
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes (MDK).
(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.
(3) Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.
PS: Der Gesetzestext ist auf Pflegehilfsmittel beschränkt und von uns gekürzt. Ganz findet Ihr Ihn hier: