Betreuungsverfügung – Betreuungsvollmacht – Vorsorgevollmacht
Ob ein Unfall, eine Krankheit oder im Alter eine Demenz, ein Mensch kann von einer Vielzahl an Situationen betroffen sein, in denen er nicht mehr selbstständig handeln kann. Sei es bei einer Demenz, weil man seine Umgebung kaum noch erkennt oder bei einem Unfall oder einer Krankheit, wenn man nicht ansprechbar ist.
In solchen Situationen stellt sich natürlich immer die Frage, was möchte der Betroffene eigentlich? Schließlich soll auch in solchen Situationen die Wünsche vom Betroffenen berücksichtigt werden. Im Idealfall verfügt man als Betroffener sowohl über Verfügungen, als auch Vollmachten.
Hierbei kann man dann auch festlegen, wer im Falle von einem Unfall, Krankheit oder im Alter das Vertrauen als Betreuer haben soll. Man spricht hierbei auch von einer sogenannten Verfügung. Natürlich stellen sich im Zusammenhang mit einer solchen Betreuungsverfügung eine Vielzahl an Fragen, wie zum Formerfordernis oder zum Inhalt.
Nachfolgend findet man zum Thema umfangreiche Informationen und Tipps, auf was man bei der Erstellung einer Verfügung für die Betreuung achten sollte.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Eine Verfügung für die Betreuung oder auch als Vollmacht bezeichnet, ist eine Festlegung vom Betroffenen, wer die Betreuung übernehmen soll, wenn man nicht mehr selber für sich entscheiden kann.
Im Zusammenhang mit einer Verfügung für die Betreuung muss man aber beachten, das diese Willenserklärung nicht sofort eine Gültigkeit hat. Vielmehr muss die Notwendigkeit einer Betreuung, aber auch der oder die Betreuer, von einem Gericht, genauer von einem Betreuungsgericht entschieden werden.
Wenngleich ein Betreuungsgericht letztlich entscheidet, kann ein Betroffener mit einer Verfügung Einfluss auf die Gerichtsentscheidung nehmen. Schließlich stellt diese Verfügung den unmittelbaren Willen des Betroffenen dar.

Ab wann gilt eine Betreuungsverfügung?
Damit eine Verfügung für die Betreuung ihre Gültigkeit entfaltet, muss im ersten Schritt immer die Notwendigkeit einer Betreuung eintreten. Wie schon im Artikel erwähnt, können es Krankheiten wie Demenz, aber auch ein Unfall sein. Letztlich ist die Bandbreite ab wann ein Betreuungsbedarf bestehen kann, man denke hier nur an psyschischen Krankheiten oder aber auch an eine geistige Behinderung. Auch hier kann die Notwendigkeit einer Betreuung bestehen.
In welchem Umfang die Betreuung erfolgt, hängt von der Entscheidung vom Betreuungsgericht ab. Diese entscheidet letztlich auch auf Antrag über die Notwendigkeit einer Betreuung oder von Amts wegen, wenn sie Kenntnis von einem möglichen Betreuungsbedarf erhält. Dir rechtliche Grundlage ist hierbei das Bürgerliche Gesetzbuch, konkret §1896 BGB.
Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung schlägt man namentlich die eine oder mehrere Personen vor, die die Betreuung übernehmen soll. In einer Verfügung kann man aber auch bestimmen, welche namentlichen Personen auf gar keinen Fall mit der Betreuung betraut werden sollen. In einer Betreuungsverfügung kann man aber auch seine weiteren Lebensumstände festlegen. So ob man zum Beispiel weiter in seiner Wohnung oder in seinem Haus leben möchte oder in einem Alten- oder Pflegeheim.
In diesem Zusammenhang kann man aber auch festlegen, was für medizinische Behandlungen man haben möchte. Beispielsweise kann man hier festlegen ob man künstlich ernährt werden möchte oder nicht. Festlegen kann man aber auch die Verwaltung von eigenem Vermögen. Und letztlich kann man noch die Aufgaben die von einer Betreuung erledigt werden soll und welche nicht, genau festlegen.
Basierend auf den Grundlagen der Verfügung vom Betroffenen, überprüft ein Gericht die Inhalt der Verfügung. Dazu gehört auch die Prüfung vom Gericht, ob die beannte Person oder Personen als Betreuer infrage kommen. Was nämlich oftmals nicht bedacht wird, es müssen verschiedene Voraussetzungen eingehalten werden. Zu diesen Voraussetzungen gehört zum Beispiel:
– Volljährigkeit
– Geschäftsfähigkeit muss vorliegen
– Keine Eintragungen im Schuldenverzeichnis
– Keine Vorstrafen
zudem muss man über die deutsche Sprache verfügen und man muss in der Nähe der Person wohnen, die von einem betreut werden soll. Erfüllt man diese Voraussetzungen, so kann man vom Gericht entsprechend bestellt werden. Doch mit der Bestellung endet nicht die Aufgaben vom Gericht. Das Gericht als Betreuungsgericht hat nämlich die Aufgabe, das Betreuungsverhältnis zu überwachen. Das kann zum Beispiel die Kontrolle der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung sein. Grundsätzlich überprüft das Gericht stetig die Einhaltung der Vollmacht durch die Betreuer. Dazu müssen die Betreuer auch jährlich Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ablegen. Wenn man als Betreuer bestellt ist, kann es sein, das man in einigen Fragen immer die Zustimmung vom Betreuungsgericht einholen muss. Das kann gerade bei medizinischen Behandlungen der Fall sein.
Eignung als Betreuer
Arbeitet man jetzt an seiner Verfügung für die Betreuung, muss man sich natürlich Gedanken machen, welche Person oder Personen sich als Betreuer eignen könnten? Hierbei sollte man sich verschiedene Fragen stellen, wie zum Beispiel: Wird Person X meine Wünsche akzeptieren und umsetzen? Hat Person X genug Zeit für meine Betreuung? Wird Person X in meinem Sinne entscheiden? Und ist Person X mental so belastbar, auch Entscheidungen treffen zu können?
Gerade in diesem Zusammenhang sollte man immer auch bedenken, dass die Notwendigkeit einer Betreuung nicht nur kurzfristig erforderlich sein kann. Vielmehr kann eine solche Betreuung auch über einen sehr langen Zeitraum notwendig sein. Und diese Möglichkeit muss man berücksichtigen, ob dann die betreuuende Person auch Zeit und in der Lage ist, dieses auch zu leisten. Gerade wenn man sich Gedanken zu einer Vollmacht macht, sollte man hier ruhig auch mal mit denen Personen sprechen, die man als Betreuung vorsehen möchte. Gerade im Gespräch kann man dann erkennen, ob die Person dazu in der Lage ist und überhaupt sich bereit erklärt, diese Aufgabe zu übernehmen, sollte die Notwendigkeit bestehen.
Wird die Verfügung vom Betroffenen durch das Betreuungsgericht umgesetzt, so muss der oder die zukünftigen Betreuer nur noch zustimmen. Hierbei sei auch erwähnt, das man zur Betreuung auch verpflichtet werden kann. Im Gesetz wird hier davon gesprochen, das eine Pflicht bestehen kann, wenn dieses einem zugemutet werden kann. Die Rechtsgrundlage ist hier 1898 BGB. Natürlich muss auch hier in einem solchen Fall, die bereits erwähnten Voraussetzungen erfüllt werden. Zur Erinnerung: Volljährigkeit, keine Schulden, keine Vorstrafe und Sprachkenntnisse. Natürlich wird vom Betreuungsgericht auch berücksichtigt, ob man einzelne Aufgaben fachlich richtig erledigen kann. Man denke hier an die Vermögensverwaltung.
Vollmacht für Vorsorge- und Betreuung und der Unterschied
Wenn es um die Betreuung geht, gibt es verschiedene Arten der Vollmacht. So gibt es die Vollmacht für die Vorsorge, aber auch die Vollmacht für die Betreuung. Über die Vollmacht für Betreuung konnte man schon einiges verfahren. Bei einer Vorsorgevollmacht sind die Regelungen in dieser Vollmacht sofort gültig. Das ist gerade im Hinblick auf die Betreuungsvollmacht ein wesentlicher Unterschied.
Schließlich wird diese erst rechtsgültig, wenn sie von einem Betreuungsgericht bestätigt wird. Bei der Vorsorgevollmacht ist das nicht notwendig. Hierbei muss sich das Betreuungsgericht auch nicht mit Fragen beschäftigen, ob eine Betreuung überhaupt notwendig ist oder was für Aufgaben ein Betreuer hat.
Egal um was für eine Vollmacht es sich handelt, sie sollte immer dem Gericht vorliegen. Auch hier kann man Vorsorge betreiben, in dem man seine Verfügung dem Gericht vorliegt. Diese wird dort dann aufbewahrt. Wichtig ist hierbei aber ein Punkt, damit die Verfügung Gültigkeit hat, muss diese im Original vorliegen.
Eine Kopie reicht hier nicht aus. Gerade da man bei einer Verfügung für die Betreuung keine Fehler macht, sollte man einen Anwalt bei der Erstellung berücksichtigen. So läuft man auch nicht Gefahr, das am Ende die Verfügung nicht rechtssicher ist.

Betreuungsverfügung Kosten
Eine Verfügung für die Betreuung kann man erstellen lassen oder selbst erstellen. Wichtig ist im Anschluss die Beglaubigung durch einen Notar. Die Kosten die für eine solche notarielle Beglaubigung entstehen, bewegt sich je nach Notar zwischen 20 bis 70 Euro. Nimmt man bei der Erstellung der Verfügung noch die Dienste von einem Rechtsanwalt in Anspruch, so können die Kosten hier deutlich höher ausfallen. Grundlage für die Kosten ist hierbei immer die Festlegung von einem Geschäftswert, dieser ergibt sich aus dem Vermögen, was Gegenstand der Betreuungsvollmacht ist. Dieser Wert ist aber nicht unbegrenzt, so liegt der Geschäftswert bei maximal 500.000 Euro. Neben den eigentlichen Kosten die berechnet werden, können noch weitere Gebühren, wie zum Beispiel für Kopien entstehen. Wenngleich mit der professionellen Erstellung einer Verfügung schnell mehrere hundert Euro an Kosten entstehen können, sollte man hier immer das Nutzen sehen. Zum einen mindert man die Gefahr, das die Verfügung für die Betreuung nicht rechtsgültig ist. Auch kann natürlich ein Rechtsanwalt oder ein Notar entsprechend beraten, was in eine Betreuungsverfügung gehört oder wo diese Schwachstellen aufweist. Alternativ zur professionellen Hilfe, gibt es im Internet auch Checklisten und Fragenkataloge, mit denen man möglichst rechtssicher eine Verfügung für die Betreuung erstellen kann.
Wie lange ist eine Betreuungsvollmacht gültig?
Bei einer Verfügung für die Betreuung stellt sich immer die Frage, nach deren Gültigkeit. Grundsätzlich muss man sich hier keine Gedanken machen, da eine solche Verfügung ihre Gültigkeit nicht verliert. Das wäre erst der Fall, wenn man sie durch eine neue Verfügung ersetzt. Eine Verfügung, gerade durch ein Gericht kann natürlich aber auch jederzeit enden, wenn die Notwendigkeit einer Betreuung nicht mehr notwendig ist.
Betreuungsverfügung Tipps
Wir erklären, was die Betreuungsverfügung ist und geben Tipps, wie man sie aufsetzt. Außerdem zeigen wir den Unterschied zwischen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. In unserem Video-Ratgeber geben wir Ihnen die wichtigsten Informationen rund um die Betreuungsverfügung.
Wer durch einen Unfall oder eine plötzliche Krankheit nicht mehr geschäftsfähig ist und vorher keine Vorsorgevollmacht ausgestellt haben, dem stellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer an die Seite – manchmal ist eine fremde Person. Um dies zu vermeiden, sollte man in gesunden Zeiten eine Betreuungsverfügung aufgesetzen und darin festlegen, wer Ihr Betreuer sein und Ihre finanziellen, gesundheitlichen und juristischen Interessen vertreten soll.
Betreuungsverfügungen fallen unter die Vorsorgedokumente. Mit diesen Dokumenten können Sie für den Fall vorsorgen, dass Sie irgendwann nicht mehr für sich selbst entscheiden können.
Zu den Vorsorgedokumenten zählen auch Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
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