Verhinderungspflege
Benötigt die Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit vorübergehend verhindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten der Ersatzpflege.
1612 € pro Jahr für bis zu maximal 42 Kalendertage
Seit 01.01.2015 besteht die Möglichkeit, den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege von 1612 € unter Anrechnung auf den für die Kurzzeitpflege vorgesehenen Leistungsbetrag um bis zu 806,00€ (50% der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2418 € erhöht werden kann.
Diese Möglichkeit besteht, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Das bedeutet, die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können in Zukunft miteinander kombiniert werden.
Ergänzend soll die Verhinderungspflege nicht mehr nur für maximal 4 Wochen in Anspruch genommen werden können, sondern für bis zu 6 Wochen. In unserem Pflegegeldrechner werden alle Kosten und Leistungen berücksichtigt.
Verhinderungspflege Höhe 2017 / 2018
Pflegebedürftigkeit | Leistungen seit 2015 | Pflegebedürftigkeit | Leistungen ab 2017 |
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Pflegestufen | Max. Leistungen pro Kalenderjahr in Euro | Pflegegraden | Max. Leistungen pro Kalenderjahr in Euro |
- | - | Pflegegrad 1 | - |
sog. "Pflegestufe 0" (mit Demenz*) & Pflegestufe I-III | 1.612 Euro | Pflegegrad 2-5 | 1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu sechs Wochen |
Pflegegeld beantragen
Der Anspruch auf Pflegegeld kann erst dann geltend gemacht werden, wenn eine versicherte, pflegebedürftige Person nach den Bedingungen der Pflegeversicherung definitiv als Pflegebedürftiger gilt. Dazu ist es erforderlich, einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse auf Feststellung des Pflegegrad zu stellen. Um Pflegegeld zu erhalten, bedarf es eines Gutachtens durch Mitarbeiter der Pflegekasse.
Wir geben Ihnen hier einen Leitfaden zur Hand, der Ihnen hilft die nötige Bürokratie leichter und fehlerlos zu erledigen:
Ihre Checkliste um Pflegegeld zu beantragen
1. Pflegeantrag stellen:
Den Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung stellen Sie sofort mit Beginn der Pflegebedürftigkeit. Es genügt ein Anruf bei der Pflegekasse, die bei der zuständigen Krankenkasse erreichbar ist.
2. Terminvereinbarungen für das Pflegegutachten:
Zwecks Absprache eines Termins für das Pflegegutachten im privaten Umfeld des Pflegebedürftigen, meldet sich ein Mitarbeiter der Pflegekasse bei Ihnen. Bei Privatversicherten ist das die Medicproof GmbH und bei gesetzlich Versicherten ruft Sie die MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen) an.
3. Ihre Vorbereitungen für das Pflegegutachten:
• Um im Vorfeld die Einordnung in eine Pflegestufe zu erleichtern, sollten Sie über wenigstens zwei Wochen ein Pflegetagebuch führen. Notwendige Vordrucke erhalten Sie häufig bei den Krankenkassen.
• Sorgen Sie unbedingt dafür, dass zum Beispiel Pflegepersonen des Pflegeheims beziehungsweise des Pflegedienstes oder auch engste Angehörige Ihnen am Tage der Erstellung des Gutachtens zur Seite stehen.
• Legen Sie alles an Unterlagen über den Krankheitsverlauf zurecht. Das sind zum Beispiel ärztliche Atteste, Krankenunterlagen und so weiter.
4. Besuchstag der Medicproof GmbH oder des MDK:
Heute wird der Gutachter bei Ihnen einen vorgeschriebenen Fragenkatalog ausfüllen. Er bestimmt somit eine vorliegende Pflegebedürftigkeit und den alltäglichen Pflegebedarf.
5. Erstellung des Gutachtens:
Die Medicproof GmbH oder der MDK leitet das angefertigte Gutachten an die zuständige Pflegekasse. Dieser dient das Gutachten als Empfehlung.
6. Der Bescheid trifft bei Ihnen ein:
In diesem endgütigen Bescheid der Pflegekasse werden Sie über Pflegestufe und den zeitlichen sowie finanziellen Bedarf nach SGB XI benachrichtigt.
Nach § 18 Abs. 3 SGB XI muss der Bescheid über die Pflegestufe spätestens fünf Wochen nach Antragstellung bei Ihnen sein. Ist dem nicht so, stehen Ihnen rechtlich 10 Euro für jeden überschrittenen Tag zu. Unter bestimmten Gegebenheiten ist ein beschleunigtes Verfahren denkbar, dazu gehört unter anderem ein stationärer Aufenthalt oder die beantragte Pflegezeit.