Skip to main content

Unterstützungspflege zu Hause – die besondere Hilfe für alleinstehende und ältere Patienten

Nach einem Krankenhausaufenthalt, einer Operation oder einer schweren Krankheit stehen alleinstehende und ältere Menschen vor großen Herausforderungen. Sie benötigen Unterstützung im Haushalt sowie bei der Pflege. Dies gilt insbesondere für ältere Menschen ohne Pflegegrad, was es für ihre Angehörigen schwierig und manchmal sogar unmöglich macht, die Versorgung zu organisieren.

Die häusliche Krankenpflege bietet nun mit der Unterstützungspflege eine Lösung an. Diese soll den Angehörigen und natürlich auch den Patienten helfen und Abhilfe schaffen. Im Folgenden werden wir detailliert darlegen, wer Anspruch auf diese Unterstützung hat, welche Regeln dabei gelten und wie lange sie in Anspruch genommen werden kann.

Unterstützungspflege in der häuslichen Krankenpflege

Seit dem Jahr 2018 sind Patienten nach einem Krankenhaus Aufenthalt oder einer Operation nicht mehr sich selbst überlassen und können sich mithilfe eines Arztes und unter ganz bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Unterstützungspflege und somit Hilfe für den Haushalt und für die Grundpflege verschreiben lassen.

Doch was genau ist Unterstützungspflege in der häuslichen Krankenpflege überhaupt?

Gerade nach einer Operation, einer schlimmen Erkrankung, nach einem Krankenhausaufenthalt oder, wenn man auf der Suche nach einem geeigneten Pflegeheimplatz ist, kann es notwendig und hilfreich sein, das sich jemand in Form der Unterstützungspflege um die Grundpflege und den Haushalt kümmert, bis ein anderes Hilfsangebot greift oder eine andere vollständige Organisation abgeschlossen ist.

Seit der Pflegereformen 2016 / 2018 ist es sogar möglich, dass die Krankenkassen die entsprechenden Kosten dafür Übernehmen, selbst, wenn kein Pflegegrad vorhanden ist. Voraussetzung ist allerdings das die Unterstützungspflege vom Arzt verordnet wurde und von der zuständigen Krankenkasse genehmigt wurde.

Der große Vorteil der Unterstützungspflege ist vor allem, das sowohl Patienten als auch Angehörige diese sofort nutzen können. Hierbei sorgt das Krankenhaus im Entlassmanagements dafür, dass alles Notwendige unkompliziert organisiert wird.

Wer hat einen Anspruch auf Unterstützungspflege?

Grundsätzlich kann man die Unterstützungspflege bei völlig unterschiedlichen Situationen in Anspruch nehmen. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten allerdings nur, wenn eine ärztliche Verordnung aufgrund eines medizinischen Verhalts besteht und diese Verordnung intern bestätigt wurde.

Eine Situation kann zum Beispiel sein, dass die Übergangspflege benötigt wird, bis ein entsprechendes Pflegeheim gefunden wurde und der Einzug stattgefunden hat. Die Übergangspflege wird für diesen Zeitraum dann von einer entsprechenden Pflegekraft übernommen damit sich Angehörige Familienmitglieder voll und ganz auf die Suche des Pflegeheims konzentrieren können.

Damit die Unterstützungspflege nach Paragraf 37 Abs. 1a SGB V voll in Kraft treten kann, darf sich der Patient nicht in einem von 2 bis 5 zugeordneten Pflegegrade befinden. Sollte sich der Patient zum Beispiel in der Pflegestufe 2 befinden, könnte der Leistungsanspruch über die soziale Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.

Abgesehen davon besteht der Anspruch der Unterstützungspflege nur, wenn sich im Haushalt keine weitere Person befindet, diese die notwendige Versorgung und Pflege übernehmen kann.

Unterstützungspflege Antrag

Der Antrag zur Unterstützungspflege muss und kann nicht bei der Krankenkasse gestellt werden. Der Patient enthält die Unterstützungspflege ausschließlich, wenn der Arzt diese verordnet.

Das Krankenhaus beziehungsweise der behandelnde Hausarzt ist bestens mit der Krankheitsgeschichte und dem weiteren Verlauf vertraut und stellt aufgrund dieser eine Verordnung für die Unterstützungspflege aus. Krankenhäuser können so alles entspannt in die Wege leiten bevor Patienten sich zu Hause sich selbst überlassen sind. Die Verordnung muss lediglich von der Krankenkasse geprüft und genehmigt sein.

Unterstützungspflege Antrag – Tipps

Ist schon früh genug abzusehen, dass man nach der Entlassung des Krankenhauses eine Unterstützungspflege benötigt, sollte man sich schnellstmöglich mit dem behandelnden Arzt des Krankenhauses und der internen Sozialstation in Verbindung setzen, den nur so ist auch sichergestellt, dass die Unterstützungspflege, zeitnah in Kraft tritt.

Man sollte nämlich nicht vergessen, dass die Krankenkassen für die Bearbeitung des Antrags auch einige Tage in Anspruch nimmt.

Neben dem Krankenhaus Aufenthalt gibt es aber noch andere Situationen wie Beispielsweise eine ambulante Behandlung, beziehungsweise eine ambulante Operation bei dieser der Arzt darüber entscheiden kann, ob eine Unterstützungspflege für eine gewisse Zeit notwendig ist.

Wird für die Unterstützungspflege ein Pflegegrad benötigt?

Nein, für die Unterstützungspflege beziehungsweise häusliche Krankenpflege wird ganz klar kein Pflegegrad benötigt. Die Unterstützungspflege (von früher Pflegestufe 0 – max. (Heute) Pflegegrad 1) tritt dann in Kraft, wenn man nach der Entlassung des Krankenhauses oder nach einer ambulanten Behandlung in irgendeiner Weise zu Hause eine hauswirtschaftliche oder pflegerische Unterstützung benötigt.

Unterstützungspflege wie lange besteht der Anspruch?

Unterstützungspflege wie lange der Anspruch geltend ist, entscheidet ganz alleine der Arzt. Dieser muss ganz klar davon überzeugt sein, dass die Verordnung dem Patienten einen Erfolg bringt.

Die erste Verordnung der Unterstützungspflege darf dabei 14 Tage nicht überschreiten.

Anschließend entscheidet ein Vertragsarzt darüber, ob weiterhin noch ein Anspruch auf Unterstützungspflege besteht und noch eine Folgeverordnung ausgestellt werden sollte. Auch hierbei ist es wieder notwendig, dass der Arzt seine Entscheidung begründet und die Krankenkassen diese genehmigen. Sollten Zweifel oder Unklarheiten bestehen, ist es sogar möglich, dass die Krankenkassen dieses durch den MDK genauer gesagt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen auf ihre Richtigkeit prüfen lassen.

Im Detail bedeutet das, reicht in manchen Fällen die reine Verordnung des Arztes nicht aus.

Unterstützungspflege in der häuslichen Krankenpflege

Unterstützungspflege in der häuslichen Krankenpflege

Welche Leistungen können Patienten bei der Unterstützungspflege erwarten?

Die zu erwartende Leistung hängt natürlich immer von der Beeinträchtigung ab. Grundsätzlich wird die Unterstützungspflege aber in drei beziehungsweise vier Bereiche unterteilt. Die Grundpflege von Kopf bis Fuß. Das kann zum Beispiel das Helfen beim Baden und Duschen, der Toiletten Gang, die Zahnpflege, das Haare kämmen aber auch noch viele andere Dinge beinhalten.

Die Ernährung ist ein weiterer Bereich der Unterstützungspflege, hierbei werden Speisen zubereitet, kindgerecht geschnitten und sogar bei der Nahrungsaufnahme geholfen. Auch im Bereich der Mobilität kann der Patient Unterstützung erwarten. Hierzu zählt das an und ausziehen, das Aufstehen und wieder zu Bett bringen, das Umsetzten in den Rollstuhl und beim Fortbewegen, gehen sowie Treppen steigen in der Wohnung, um nur Mal ein paar Dinge zu nennen.

Der letzte Bereich deckt die komplette hauswirtschaftliche Versorgung ab, hier zu zählt die Reinigung aller Wohnräume, das Zubereiten von Speisen, Einkäufe von Lebensmitteln sowie Medikamenten, das Waschen der Wäsche und andere Hauswirtschaftliche Tätigkeiten des täglichen Alltags.

Anzumerken ist, dass die direkte Behandlungspflege nur von ausgebildeten Pflegekräften durchgeführt werden darf, den für die Wundversorgung zum Beispiel, das Setzen von Spritzen oder auch das Anziehen von Kompressionsstümpfen benötigt man reines Fachwissen um korrekt handeln zu können.

Wer führt die Unterstützungspflege durch?

In der Regel kümmert sich einer der örtlichen und ambulanten Pflegedienste um die Unterstützungspflege, es ist aber durchaus auch möglich das man sich selber um eine passende Pflegekraft kümmert und diese Wahlweise durch weitere Familienangehörige, Freunde und Bekannte durchgeführt werden kann. Sowohl bei dem einen als auch bei dem anderen Fall, wird die Grundpflege und die Hauswirtschaft übernommen, sodass das Leben und der Alltag für Patienten und Angehörige entlastet und Lebenswerter ist.

Eine geeignete Unterstützungspflegekraft finden Sie zum Beispiel bei einem Ihrer örtlichen Pflegedienste, beim Wohlfahrtsverband oder auch bei Seniocare24 diese schon seit über 17 Jahren erfolgreich Pflegekräfte vermitteln.

Selbstverständlich ist es auch möglich sich direkt bei der Krankenkasse über passende Anbieter zu informieren. Hier liegt die Entscheidung ganz alleine bei ihnen und wie viel man bereit ist selber an Zeit für die Suche zu investieren.

Unterstützungspflege Kosten

Bis auf einen kleinen Eigenanteil, diesen man als Patient selber zu tragen hat, stellt die Unterstützungspflege eine Sachleistung der Krankenversicherung dar. Damit die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden, muss der zuständige Pflegedienst einen sogenannten Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse abgeschlossen haben. Die Verrechnung findet dann direkt zwischen dem Pflegedienst und der Krankenkasse statt.

Kann der zuständige Pflegedienst oder die Krankenkasse kein entsprechendes Pflegepersonal für die Unterstützungspflege zur Verfügung stellen oder der Patient wünscht eine andere Kraft zur Pflege, können der Patient oder die jeweiligen Angehörigen sich selber um die Beschaffung kümmern sollten dieses aber mit der Krankenkasse absprechen.

Organisiert man die Pflegekraft selber zahlt die Krankenkasse hierfür meist eine Art Anerkennung, diese einen ungefähren Stundenlohn von etwa 5 € – 9,50 € hat. Professionelle Pflegedienste würden hiermit nicht weit kommen. Angehörigen oder Bekannten würde hiermit aber wenigstens der Fahrweg, der Aufwand oder auch ein Verdienst Ausfall etwas erstattet und entschädigt werden. Allerdings auch nur, wenn Sie dieses der Krankenkasse belegen können.

Alternativen zur Unterstützungspflege

Eine Alternative zur Unterstützungspflege ist die Kurzzeitpflege. Bekommt der Patient bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung übernimmt die Krankenkasse die Leistung für Hauswirtschaft und Grundpflege nicht, da dieses dann unter die Kurzzeitpflege Fallen würde.

Reicht die Pflege für den Haushalt sowie die Grundpflege zu Hause nicht aus, zahlen Krankenkassen je nach Situation auch für eine Kurzzeitpflege Einrichtung. Hierfür stellt die Krankenkasse allerdings maximal einen Betrag von 1612 € zur Verfügung. Der einen Aufenthalt von maximal acht Wochen nicht übersteigen darf.

 

Weitere Infos & Tipps: Unterstützungspflege nach § 37 Abs.1a SGB V