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Am 01.01.2017 wurde der Pflegegrad 2 eingeführt, um Versicherten mit erheblichen Einschränkungen in ihrer Selbstständigkeit Leistungen zu gewähren.

 

Pflegegrad 2 – Voraussetzungen, Bedingungen und LeistungenSeit Beginn dieses Jahres erhalten pflegebedürftige Personen mit bisheriger Pflegestufe 0 oder Pflegestufe 1 automatisch den Pflegegrad 2 ohne Begutachtung. Dadurch wurden die bisherigen drei Pflegestufen durch die fünf neuen Pflegegrade abgelöst.

Die Einführung des neuen Pflegegrades erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung (PSG II). Vorher gab es für Betroffene lediglich die Möglichkeit, eine Zuordnung zur damaligen „Pflegestufe 0“ zu erhalten. Diese wurde nun jedoch dem neu geschaffenen „Pflegegrad 2“ zugeordnet und ist somit als neue gesetzliche Kategorie anzusehen.

Pflegegrad 2 Voraussetzungen

Entscheidend für die Vergabe eines Pflegegrades ist die Beurteilung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse, kurz MDK. Der MDK erstellt sein Gutachten auf Grundlage des Begutachtungsassessments (NBA), einem Katalog von Kriterien zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit. Das NBA prüft die Selbstständigkeit des Betroffenen und ordnet sie einer von 6 Kategorien zu. In jeder Kategorie werden Punkte vergeben, diese werden zusammengezählt und ergeben eine Gesamtzahl, welche die individuelle Pflegebedürftigkeit festhält. Die Bewertungsskala reicht dabei von 0 bis 100 Punkten und spiegelt das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wider.

Es besteht häufig ein Missverständnis dahingehend, dass Personen mit Pflegestufe 0 automatisch dem neu geschaffenen Pflegegrad zugeordnet werden würden. Dies ist jedoch falsch, da nunmehr Stufe 0 dem neuen Pflegegrad 2 entspricht. Der neue „Pflegegrad I“ wurde vollkommen neu eingeführt und betrifft Menschen, denen bisher keine Möglichkeit gegeben war einen bestimmten Grad an pflegerischer Unterstützung zu erhalten. Voraussetzung für diesen neuen Grad sind zwischen 12,5 bis 27 Punkte laut NBA-Einstufungsgrenzen sowie geringe Beeinträchtigungen in Bezug auf Selbstständigkeit – unabhängig davon ob es sich um kognitive oder körperliche Einschränkungen handelt.

 

Alle Pflegegrade im Überblick

Pflegegrad 1 : 12,5 – <27 Punkte
Pflegegrad 2 : 27 – <47,5 Punkte
Pflegegrad 3 : 47,5 – <70 Punkte
Pflegegrad 4 : 70 – < 90 Punkte
Pflegegrad 5 : 90 – 100 Punkte

 

Pflegegrad 2 Leistungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 erhalten wie folgt beschriebene Leistungen. Personen mit einem Pflegegrad 2 haben im Falle einer häuslichen Pflege durch Angehörige oder durch einen ambulanten Pflegedienst einen Anspruch auf Pflegesachleistungen.

Ein weiterer Anspruch besteht auf Pflegegeld, welches jeden Monat 316 Euro beträgt. Bis Ende 2016 bekamen pflegebedürftige mit der Pflegestufe 1 einen Betrag von monatlich 244 Euro ausbezahlt. Für Demenzkranke gab es 123 Euro. Von der Pflegereform profitieren alle, da pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad 2 seit Anfang dieses Jahres 72 Euro mehr an Leistung erhalten. Demenzkranke erhalten sogar 193 Euro mehr.

Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach den ambulanten Sachleistungen und wird zusätzlich zum genehmigten Pflegegeld gewährt. Personen mit einem Pflegegrad 2 erhalten monatlich 689 Euro, während zuvor in Pflegestufe 1 lediglich 468 Euro gezahlt wurden. Die Umstellung auf Pflegegrad 2 führte zu erheblichen Verbesserungen.

Personen mit Pflegegrad 2 haben außerdem Anspruch auf medizinische Hilfsmittel und pflegerische Unterstützung.

Die Pflegekasse bewilligt eine monatliche Pauschalförderung von vierzig Euro für die Finanzierung dieser Hilfsmittel. Des Weiteren besteht ein Anrecht auf einen Zuschuss zur altersgerechten Wohnraumanpassung. Personen mit Hilfebedarf im Grad 2 können einmalig bis zu 4000 Euro erhalten, um beispielsweise einen barrierefreien Umbau des Badezimmers oder einen Treppenlift finanzieren zu können. Bei einer Verschlechterung des Hilfebedarfs kann die Pflegekasse weitere finanzielle Unterstützung gewähren.

 

Pflegegrad 2 – Kurzzeitpflege: Was gibt es zu beachten?

Wenn eine Person, die pflegebedürftig ist, nach einem Krankenhausaufenthalt professionelle Kurzzeitpflege benötigt, erhält sie von ihrer Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von maximal 1612 Euro für einen Zeitraum von 28 Tagen pro Jahr. Wenn im Verlauf eines Jahres keine Verhinderungspflege beansprucht wird, kann die Kurzzeitpflege sogar mit bis zu 3224 Euro für acht Wochen gefördert werden. Personen mit einem Pflegegrad 2 erhalten während der Kurzzeitpflege die Hälfte des monatlichen Pflegegeldes in Höhe von 316 Euro. Für Verhinderungspflegemaßnahmen bei einem Pflegerad-2-Einstufung gewähren die Pflegekassen einen Zuschuss von höchstens 1612 Euro für maximal vier Wochen.

Auch Personen mit Pflegegrad 1 können noch keine Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Die Verhinderungspflege wurde gesetzlich festgelegt und gilt für stark pflegebedürftige Menschen. Allerdings gilt dies nicht für Betroffene mit dem neuen Pflegegrad. Mit diesem Grad erhält die Pflegeperson noch kein Geld für ambulante Versorgung. Die Verhinderungspflege umfasst höchstens 50% des ambulanten Pflegeldes und wird daher auch mathematisch begründet geregelt.

 

Pflegegrad 2 – Die stationäre Pflege

Wenn eine Person mit Pflegegrad 2 in einer stationären Einrichtung wie einem Pflegeheim versorgt wird, erhält sie seit 2017 nur noch monatlich 770 Euro an Leistungen von der Pflegekasse. Das ist im Vergleich zum alten System eine erhebliche Reduzierung der finanziellen Unterstützung. Personen mit Pflegestufe 1 erhielten zuvor monatlich 1064 Euro von der Pflegekasse. Demenzkranke wurden für die stationäre Versorgung überhaupt nicht bezuschusst. Daher sind diese Personen nach dem neuen System besser gestellt.

Unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad müssen seit 2017 alle pflegebedürftigen Menschen einen Eigenanteil zum Pflegesatz leisten. Der Betrag dieses eigenanteils ist für alle gleich hoch, jedoch variieren die Kosten je nach Einrichtung aufgrund unterschiedlicher Preise für die angebotene Betreuung und Unterkunft.Darüber hinaus tragen die Bewohner auch einheitliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung in ihrer Einrichtung selbst.

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