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Der Pflegegrad 2 stellt bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit dar. Damit verbunden benötigt die betroffene Person Unterstützung in unterschiedlichen Lebensbereichen. Ab der zweiten Stufe kommen deshalb verschiedene Leistungen hinzu, wozu auch Geldleistungen für Angehörige gehören.
Zudem gibt es insbesondere für pflegende Angehörige noch weitere kostenlose Angebote wie Pflegekurse.

Pflegegrad 2 Geldleistung für Angehörige 2024

Durch das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde das Pflegegeld für den Pflegegrad 2 zum 01.01.2024 um 5 Prozent erhöht. Seit Beginn dieses Jahres erhalten pflegebedürftige Personen mit bisherigem Pflegegrad 2 und damit ihre Angehörigen 5 % mehr Pflegegeld für die Pflege zu Hause.

Pflegegrad 2 Voraussetzungen

Entscheidend für die Vergabe eines Pflegegrades ist die Beurteilung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse, kurz MDK. Der MDK erstellt sein Gutachten auf Grundlage des Begutachtungsassessments (NBA), einem Katalog von Kriterien zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit. Das NBA prüft die Selbstständigkeit des Betroffenen und ordnet sie einer von 6 Kategorien zu. In jeder Kategorie werden Punkte vergeben, diese werden zusammengezählt und ergeben eine Gesamtzahl, welche die individuelle Pflegebedürftigkeit festhält. Die Bewertungsskala reicht dabei von 0 bis 100 Punkten und spiegelt das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wider.

Voraussetzung für den Pflegegrad 2 sind zwischen 12,5 bis 27 Punkte laut NBA-Einstufungsgrenzen sowie geringe Beeinträchtigungen in Bezug auf Selbstständigkeit – unabhängig davon, ob es sich um kognitive oder körperliche Einschränkungen handelt.

Was versteht man unter dem Pflegegrad 2?

Seit 2017 wurden mit dem Pflegestärkungsgesetz die Pflegestufen durch die Pflegegrade ersetzt. Es werden fünf Pflegegrade unterschieden, wobei der erste Pflegegrad neu hinzugekommen ist, jedoch kaum finanzielle Leistungen beinhaltet. Ab dem zweiten Pflegegrad sind verschiedene Leistungen, insbesondere finanzielle Unterstützungen, vorgesehen. Diese Leistungen können ab dem zweiten Pflegegrad von der pflegebedürftigen Person selbst in Anspruch genommen werden oder es werden direkt pflegende Angehörige unterstützt.

Um den Pflegegrad 2 zu erhalten, ist ein Pflegegutachten notwendig. Das Pflegegutachten ist in verschiedene Punkte eingeteilt und bei einer Einschränkung der Selbstständigkeit im Bereich von 27 bis 47,5 Punkten fällt die begutachtete Person in den zweiten Pflegegrad. Über den Pflegegrad entscheidet allerdings immer die zuständige Pflegekasse. Das Pflegegutachten bildet jedoch die Entscheidungsgrundlage für die Einstufung in den Pflegegrad.

Pflegegrade im Überblick

Pflegegrad 1 : 12,5 – <27 Punkte
Pflegegrad 2 : 27 – <47,5 Punkte
Pflegegrad 3 : 47,5 – <70 Punkte
Pflegegrad 4 : 70 – < 90 Punkte
Pflegegrad 5 : 90 – 100 Punkte

Pflegegrad 2 – Geldleistung für Angehörige

Pflegegrad 2 – Geldleistung für Angehörige

Welche Kriterien sind für den zweiten Pflegegrad notwendig?

Mit der Antragsstellung bei der Pflegeversicherung wird von Experten ein Pflegegutachten erstellt. Das Hauptaugenmerk bei der Begutachtung liegt auf der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Bis zu 100 Punkte können vergeben werden.

Dabei werden verschiedene Themenbereiche bewertet. Es gibt einige Ausnahmen, wie bei der Pflege von Kindern, wo andere Kriterien ausschlaggebend sind. Pro Bereich gibt es 16 Faktoren, die für die Bewertung herangezogen werden.

Wer beabsichtigt, für sich selbst oder für einen Familienangehörigen ein Pflegegutachten erstellen zu lassen, sollte als Vorbereitung ein sogenanntes Pflegetagebuch führen. In dem Tagebuch wird beispielsweise notiert, welche Tätigkeiten die zu begutachtende Person selbstständig durchführen kann und in welchen Bereichen sie auf Hilfe angewiesen ist.

Das Pflegetagebuch hilft dabei, keine wichtigen Punkte zu vergessen. Wichtig ist, wenn später die Fragen gestellt werden, objektiv zu berichten. Es sollte weder Über- noch Untertreibungen geben und die Situation möglichst realistisch dargestellt werden. So bekommt jeder die Leistung, die für den Grad der Pflegebedürftigkeit vorgesehen ist.

Pflegegrad 2 – Pflegebegutachtung

Für die übliche Pflegebegutachtung werden sechs verschiedene Kriterien herangezogen, die unterschiedlich gewichtet sind. Das Hauptaugenmerk liegt mit 40 % auf dem Grad der Selbstversorgung. Es wird beurteilt, inwieweit eine Person sich noch selbst pflegen, waschen oder ernähren kann.
Das zweite Kriterium ist der Umgang mit Belastungen durch Krankheit und Therapien. Es wird beurteilt, wie eine Person mit Krankheit selbst umgehen kann. Ist sie noch selbst in der Lage, notwendige Behandlungen durchführen zu lassen, oder ist sie bereits auf Hilfe angewiesen?

Der dritte Bewertungspunkt ist die Gestaltung des Alltagslebens. Hier wird darauf geachtet, ob die Person ihren Alltag noch selbst planen kann, ob es Möglichkeiten gibt, wie sie sich selbst beschäftigen oder soziale Kontakte pflegen kann.

Der vierte Bereich ist die Mobilität. Es werden konkret Fragen zur Mobilität gestellt, ob sich die Person beispielsweise noch selbstständig fortbewegen kann oder ob sie bereits nicht mehr ohne Hilfe aufrecht sitzen kann.

Die letzten beiden Kriterien sind die Kommunikationsfähigkeit sowie die kognitive Leistung und die Verhaltensweise selbst inklusive psychischer Probleme. Es wird geprüft, ob die Person sich zeitlich und örtlich orientieren kann, ob sie Entscheidungen inklusive Abwägung der Risiken treffen kann oder ob konkrete psychische Probleme wie Angstzustände oder ein psychisch bedingtes aggressives Verhalten vorliegen.

Pflegegrad 2 Leistungen

Welche Leistungen sind beim Pflegegrad 2 vorgesehen?
Während beim Pflegegrad 1 kaum finanzielle Leistungen enthalten sind, sieht es beim zweiten Grad deutlich anders aus. Durch den merklichen Verlust der Selbstständigkeit gibt es eine Geldleistung für Angehörige, die die Pflege übernehmen.

Die Ansprüche unterteilen sich in mehrere verschiedene Pflegeleistungen. Im Vergleich zum Pflegegrad 1 sind die Ansprüche beim zweiten Pflegegrad umfangreicher. Sie unterteilen sich in monatliche und jährliche Leistungen. Zudem gibt es Finanzierungen für verschiedene Hilfsmittel, die bei Bedarf beantragt und ausgezahlt werden.

Monatliche Leistungen:

Pflegegeld:

Das monatliche Pflegegeld in Höhe von 332 Euro wird automatisch monatlich ausgezahlt. Es müssen keine Kostennachweise erbracht werden und ist frei verwendbar. Die einzige Bedingung ist, dass die Pflege im eigenen Heim stattfindet und selbstständig organisiert werden muss.

Das Pflegegeld verringert sich allerdings, wenn Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grund wird die Pflege häufig von Angehörigen übernommen. Wer Pflegegeld beansprucht, ist zudem verpflichtet, einmal im Jahr an einem Beratungseinsatz teilzunehmen, der kostenlos ist.

Pflegesachleistungen:

Unter Pflegesachleistungen versteht man professionelle Pflegekräfte wie einen ambulanten Pflegedienst. Monatlich steht dafür ein Betrag in Höhe von 761 Euro bereit. Wer Pflegesachleistungen beansprucht, erhält weniger Pflegegeld.

Es gibt jedoch die Möglichkeit der Kombinationsleistung, wenn das gesamte Budget der Sachleistungen nicht ausgeschöpft wird. Es wird dann anteilig noch Pflegegeld ausgezahlt.

Entlastungsbetrag:

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich soll zur Entlastung der Pflegenden beitragen oder die Selbstständigkeit der zu pflegenden Person fördern. Der Betrag kann beispielsweise für eine Kurzzeitpflege oder für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Eine Alternative ist die Finanzierung einer Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag, die im Alltag eine Unterstützung ist.

Tages- oder Nachtpflege:

Nicht immer ist in den eigenen vier Wänden eine Pflege rund um die Uhr möglich. Ab dem Pflegegrad 2 stehen deshalb pro Monat 689 Euro für eine Tages- oder Nachtpflege zur Verfügung. Dabei verbringt die zu pflegende Person entweder den Tag oder die Nacht in einer stationären Einrichtung zur Pflege oder Betreuung. Den Rest der Zeit verbringt sie zuhause.

Bei genauerer Betrachtung fällt auf, dass der Betrag nicht für eine dauerhafte Unterbringung in einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung reicht. Dies ist beabsichtigt, da beim zweiten Pflegegrad nur einige Tage im Monat vorgesehen sind.

Verbrauchsmaterial Pflegehilfsmittel:

Mit dem Pflegegrad besteht auch ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Zum Verbrauchsmaterial gehören beispielsweise Einweghandschuhe oder Desinfektionsmittel. Es besteht mit dem Pflegegrad 2 die Möglichkeit, Pflegepakete in Höhe von bis zu 40 Euro kostenlos ins Haus liefern zu lassen.

Hausnotruf:

Der Hausnotruf wird nicht gänzlich übernommen, jedoch erhalten Personen mit dem zweiten Pflegegrad einen Zuschuss in Höhe von 25,50 Euro pro Monat. Obwohl der Hausnotruf zu den technischen Pflegehilfsmitteln gehört, die üblicherweise in der Höhe variabel sind, stellt der Notruf eine Ausnahme dar. Der Hausnotruf, der sinnvoll ist, wenn eine pflegebedürftige Person zumindest zeitweise alleine lebt, unterliegt einheitlichen Bedingungen.

Wohngruppenzuschuss:

Lebt eine Person, die Pflege benötigt, in einer Wohngruppe, wird ein Zuschuss von 214 Euro pro Monat gewährt. Menschen in Wohngruppen sollen damit bewusst gefördert werden.

Digitale Pflegeanwendungen:

Digitale Pflegeanwendungen können für pflegende Angehörige sehr hilfreich sein. Sensoren melden beispielsweise Inkontinenz oder es wird an die Einhaltung der Medikamentengabe erinnert. Für derartige Pflegeanwendungen ist ein Betrag von bis zu 50 Euro monatlich vorgesehen.

Vollstationäre Heimpflege:

Ist eine Pflege im eigenen Heim nicht mehr möglich, kann ein dauerhafter Aufenthalt in einer Pflege- und Betreuungseinrichtung unumgänglich sein. Monatlich sind dafür 770 Euro vorgesehen.

Zusätzlich erhält die pflegebedürftige Person einen Zuschuss zum Eigenanteil der Pflegekosten. Der Zuschuss ist gestaffelt und abhängig davon, wie lange eine Person bereits in einer Pflegeeinrichtung ist.

Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach den ambulanten Sachleistungen und wird zusätzlich zum genehmigten Pflegegeld gewährt. Personen mit einem Pflegegrad 2 erhalten monatlich 689 Euro, während zuvor in Pflegestufe 1 lediglich 468 Euro gezahlt wurden. Die Umstellung auf Pflegegrad 2 führte zu erheblichen Verbesserungen.

Jährliche Leistungen:

Verhinderungspflege: Pflegende Angehörige brauchen auch einmal Urlaub oder können aufgrund von Krankheit oder wichtigen Terminen verhindert sein. Dafür sind bis zu 42 Tage im Kalenderjahr vorgesehen. Für die Verhinderungspflege sind jährlich bis zu 1.612 Euro vorgesehen. Damit kann im Verhinderungsfall beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst einspringen oder eine andere geeignete Privatperson kann die Pflege übernehmen und erhält dafür die vorgesehene Aufwandsentschädigung im Rahmen der Verhinderungspflege. Wer das Budget nicht vollständig ausschöpft, kann das Geld auch für die Kurzzeitpflege nutzen.

Kurzzeitpflege:

Die Kurzzeitpflege bezeichnet einen zeitlich begrenzten stationären Aufenthalt, wenn sich beispielsweise der Gesundheitszustand stark verschlechtert oder ein medizinischer Eingriff und ein damit verbundener Aufenthalt im Krankenhaus notwendig ist. Die Kurzzeitpflege ist jedoch begrenzt auf maximal 56 Tage. Wer das Budget von 1.774 Euro jährlich nicht vollständig nutzt, kann es für die Verhinderungspflege nutzen.

Leistungen im Bedarfsfall:

Technische Pflegehilfsmittel: Technische Pflegehilfsmittel sind beispielsweise ein spezielles Pflegebett oder ein Pflegerollstuhl. Nicht jede pflegebedürftige Person mit diesem Pflegegrad benötigt technische Pflegemittel, weshalb es Leistungen dafür nur im Bedarfsfall gibt.

Wohnraumanpassung:

Die Wohnraumanpassung wird pro Projekt ausgeschüttet und beträgt immer maximal 4.000 Euro. Das bedeutet, dass der Zuschuss mehrmals in Anspruch genommen werden kann. Gefördert werden gezielt Projekte, die der pflegebedürftigen Person ermöglichen, möglichst lange in den eigenen vier Wänden zu bleiben, um nicht dauerhaft auf eine Betreuungseinrichtung angewiesen zu sein. Es werden beispielsweise Haltegriffe für Toiletten, Treppenlifte oder ein Badumbau gefördert.

Pflegeberatung:

Für viele Menschen ist die Einstufung innerhalb der Pflegegrade eine Erleichterung, manchmal jedoch auch mit vielen Fragen verbunden, wie es jetzt weitergeht oder wo sie Hilfe bekommen. Ab dem Pflegegrad 2 haben sie deshalb Anspruch auf eine Pflegeberatung, im Rahmen derer alle diese Fragen geklärt werden.

Pflegekurse:

Nicht nur eine Geldleistung für Angehörige ist mit dem zweiten Pflegegrad vorgesehen, sondern es werden auch Pflegekurse speziell für Angehörige angeboten. Es werden die Grundlagen der Pflege vermittelt, wie eine Person beispielsweise richtig gehoben wird, ohne den eigenen Körper falsch zu beanspruchen.

Pflegeunterstützungsgeld:

Das Pflegeunterstützungsgeld ist vorgesehen, wenn plötzlich ein Pflegenotfall eintritt und sich Angehörige um die Pflege kümmern müssen. Bei akuten Pflegenotfällen werden beispielsweise Löhne und Gehälter gezahlt, um finanzielle Probleme zu vermeiden, weil plötzlich ein Angehöriger zum Pflegefall wird.

Personen mit Pflegegrad 2 haben außerdem Anspruch auf medizinische Hilfsmittel und pflegerische Unterstützung.

Die Pflegekasse bewilligt eine monatliche Pauschalförderung von vierzig Euro für die Finanzierung dieser Hilfsmittel. Des Weiteren besteht ein Anrecht auf einen Zuschuss zur altersgerechten Wohnraumanpassung. Personen mit Hilfebedarf im Grad 2 können einmalig bis zu 4000 Euro erhalten, um beispielsweise einen barrierefreien Umbau des Badezimmers oder einen Treppenlift finanzieren zu können. Bei einer Verschlechterung des Hilfebedarfs kann die Pflegekasse weitere finanzielle Unterstützung gewähren.

 

Pflegegrad 2 – Kurzzeitpflege: Was gibt es zu beachten?

Wenn eine Person, die pflegebedürftig ist, nach einem Krankenhausaufenthalt professionelle Kurzzeitpflege benötigt, erhält sie von ihrer Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von maximal 1612 Euro für einen Zeitraum von 28 Tagen pro Jahr. Wenn im Verlauf eines Jahres keine Verhinderungspflege beansprucht wird, kann die Kurzzeitpflege sogar mit bis zu 3224 Euro für acht Wochen gefördert werden. Personen mit einem Pflegegrad 2 erhalten während der Kurzzeitpflege die Hälfte des monatlichen Pflegegeldes in Höhe von 316 Euro. Für Verhinderungspflegemaßnahmen bei einem Pflegerad-2-Einstufung gewähren die Pflegekassen einen Zuschuss von höchstens 1612 Euro für maximal vier Wochen.

Auch Personen mit Pflegegrad 1 können noch keine Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Die Verhinderungspflege wurde gesetzlich festgelegt und gilt für stark pflegebedürftige Menschen. Allerdings gilt dies nicht für Betroffene mit dem neuen Pflegegrad. Mit diesem Grad erhält die Pflegeperson noch kein Geld für ambulante Versorgung. Die Verhinderungspflege umfasst höchstens 50% des ambulanten Pflegeldes und wird daher auch mathematisch begründet geregelt.

 

Pflegegrad 2 – Die stationäre Pflege

Wenn eine Person mit Pflegegrad 2 in einer stationären Einrichtung wie einem Pflegeheim versorgt wird, erhält sie seit 2017 nur noch monatlich 770 Euro an Leistungen von der Pflegekasse. Das ist im Vergleich zum alten System eine erhebliche Reduzierung der finanziellen Unterstützung. Personen mit Pflegestufe 1 erhielten zuvor monatlich 1064 Euro von der Pflegekasse. Demenzkranke wurden für die stationäre Versorgung überhaupt nicht bezuschusst. Daher sind diese Personen nach dem neuen System besser gestellt.

Unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad müssen seit 2017 alle pflegebedürftigen Menschen einen Eigenanteil zum Pflegesatz leisten. Der Betrag dieses eigenanteils ist für alle gleich hoch, jedoch variieren die Kosten je nach Einrichtung aufgrund unterschiedlicher Preise für die angebotene Betreuung und Unterkunft.Darüber hinaus tragen die Bewohner auch einheitliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung in ihrer Einrichtung selbst.

Wer stellt Pflegegutachten aus?

Pflegegutachten werden von zugelassenen Gutachtern für Pflegegrade erstellt. Wer bei der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert ist, wird an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) verwiesen. Personen, die privat versichert sind, werden von den Versicherungsunternehmen an Einrichtungen vermittelt, die auch private Gutachten erstellen.

Wie lange dauert ein Pflegegutachten?

Die Begutachtung selbst dauert etwa eine Stunde. Bis das Gutachten fertig erstellt ist, können jedoch einige Wochen vergehen. Wer ein Pflegegutachten erstellen lassen möchte, sollte daher nicht zu lange warten, denn umso länger dauert es, bis Leistungen, die vielleicht dringend benötigt werden, in Anspruch genommen werden können.

Wann wird die Geldleistung für Angehörige ausbezahlt?

Sobald von der Pflegekasse auf Basis des Pflegegutachtens der Pflegegrad 2 anerkannt wird, beginnen auch die regelmäßigen Auszahlungen. Einige spezielle Ansprüche, wie die Verhinderungspflege, müssen jedoch gesondert beantragt werden.

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