Krankenhausvermeidungspflege
Eine Krankenhausvermeidungspflege, sowie Krankenhausverkürzungspflege sind gesetzlich geregelte Leistungen der häuslichen Krankenpflege, wenn eine stationäre Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn eine stationäre Krankenhausbehandlung durch die häusliche Krankenpflege vermieden, bzw. verkürzt werden kann oder muss.
Eine häusliche Krankenpflege wird verordnet, wenn ein Patient wegen einer Erkrankung der ärztlichen Behandlung bedarf und die häusliche Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans ist.
Nach ihren Zielstellung werden folgende Arten häuslicher Krankenpflege unterschieden:
– Krankenhausvermeidungspflege, um dem Patienten das Verbleiben oder die möglichst frühzeitige Zurückkommen in seinen häuslichen Bereich zu erlauben,
– Sicherungspflege, um das Ergebnis der ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern,
– Unterstützungspflege, um die Versorgung bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit sicherzustellen, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung.
Inhaltsangabe
- Krankenhausvermeidungspflege
- Krankenhausvermeidungspflege Leistungen
- Krankenhausvermeidungspflege Definition
- Krankenhausvermeidungspflege Ziele
- Krankenhausvermeidungspflege Leistungen
- Wird für die Krankenhausvermeidungspflege ein Pflegegrad benötigt?
- Anspruch auf Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen
- Verordnung, Bewilligung und Leistungsdauer der Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen
- Geeignete Pflegekräfte zur Durchführung von Krankenhausvermeidungspflege
- Krankenhausvermeidungspflege bei Pflegegrad
- Entlassungsmanagement – wie es nach dem Krankenhaus weitergeht
- Alternative zur Krankenhausvermeidungspflege
- Weitere Infos & Tipps:
Die Krankenhausvermeidungspflege in der häuslichen Krankenpflege soll den Angehörigen und natürlich auch den Patienten helfen und für Abhilfe sorgen. Wer einen Anspruch auf Krankenhaus – Vermeidungs – Pflege zu Hause hat, welche Regeln dafür gelten und wie lange es die Krankenhausvermeidungspflege gibt, werden wir ausführlich im Nachstehenden aufzeigen.
Mehr zur Hilfe im Haushalt finden Sie hier: Hilfe im Haushalt
Krankenhausvermeidungspflege Leistungen
Dieser Artikel befasst sich mit den Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen der gesetzlichen Krankenkassenversicherung, darunter sind Leistungen der Behandlungspflege, der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemeint.
Für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse ergibt sich der Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Deutschland aus Paragraf § 37 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch). In der Privaten Krankenversicherung (PKV) hängt der Leistungsumfang dagegen vom gewählten Tarif ab. Die gesetzlichen Regelungen werden regelmäßig mit Berücksichtigung der aktuellen Anforderungen aktualisiert.
Hier haben wir für Sie das Wissenswerte darüber zusammengefasst, damit Sie sich überlegen können, ob für Sie diese Art häuslicher Krankenpflege in Frage kommt oder nicht.
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Krankenhausvermeidungspflege Definition
Die Krankenhausvermeidungspflege, auch als Krankenhausverkürzungspflege bezeichnet, umfasst gesetzlich geregelte Leistungen und Ansprüche zur häuslichen Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, um alte oder junge kranke Menschen nicht stationär, sondern ambulant in ihrer häuslichen Umgebung zu versorgen, wenn die grundlegenden Voraussetzungen für diese Art der häuslichen Krankenpflege erfüllt sind.
Die grundlegende Voraussetzungen im Sinne der Krankenhausvermeidungspflege Definition umfassen:
– Eine stationäre Krankenhausbehandlung wird geboten, aber ist nicht ausführbar,
– Eine Vermeidung, bzw. Verkürzung einer stationären Krankenhausbehandlung ist durch eine häusliche Krankenpflege möglich.

Krankenhausvermeidungspflege Ziele
Die Krankenhausvermeidungspflege Ziele sind darauf gerichtet, mit geeigneten Leistungen und Pflegekräften das Verbleiben oder das möglichst frühzeitige Zurückkommen des Patienten in die häusliche Umgebung zu gestatten.
Insbesondere sind die Krankenhausvermeidungspflege Ziele in Kombination mit der ärztlichen Behandlung auf eine Verkürzung der stationären Krankenhausbehandlung, bzw. zur vollständigen Vermeidung der stationären Krankenhausbehandlung orientiert.
Krankenhausvermeidungspflege Leistungen
Die Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen umfassen die erforderlichen Leistungen der Grundpflege, der Behandlungspflege und der hauswirtschaftliche Versorgung. Die allgemeine Krankenbeobachtung ist Bestandteil jeder einzelnen Leistung.
Die Notwendigkeit dieser Krankenhausvermeidungspflege Leistungen verordnet der Arzt ausgehend von der Erkrankung und dem Zustand des Patienten. Verordnete Krankenhausvermeidungspflege Leistungen enthalten immer Leistungen der Behandlungspflege.
Unterschiedliche Arten von Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen, die vom Arzt verordnet werden können, im Überblick:
Die Grundpflege umfasst pflegerische und unterstützende Leistungen bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität, der Vorbeugung (Prophylaxen), der Förderung von Eigenständigkeit, den Alltagsfähigkeiten und der Kommunikation. Hierzu gehören Betten und Lagern, Hilfe bei der Körperpflege, Wechseln von Materialien zur Inkontinenzversorgung, Hygienemaßnahmen im Intimbereich, Reinigung der Pflegehilfsmittel wie Katheder, Kathederbeutel, Urinbeutel etc. Waschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Mundgerechte Zubereitung der Nahrung, Entfernung von potentiell gefährlichen Bestandteilen wie Knochen, Anreichen des Essens, Gegebenenfalls Hilfe bei der Aufnahme der Nahrung gegebenenfalls Pflege der Sonde, falls eine solche eingesetzt wird, Hilfe bei der Mobilität der Person, wie Aufstehen und zu Bett gehen, An- und Ausziehen, Entleerung von Darm und Blase, Freies Bewegen in der Häuslichkeit, und andere, die vom Leistungskatalog der häuslichen Krankenpflege entnommen werden können.
Die Behandlungspflege enthält medizinischen Hilfeleistungen, die nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden. Sie umfassen beispielweise Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierung, Einlaufe, Spülungen, Einreibungen, Dekubitus-Vorsorge, Krisenintervention, Vorbeugen bei Suizidgefährdung psychisch Kranker oder Sicherung des notwendigen Patientenbeitrags zur ärztlichen Therapie (z.B. Medikamenteneinnahme, Aufklärung über Medikamente).Die Behandlungspflege umfasst alle medizinischen Tätigkeiten, die ein Haus- oder Facharzt verordnet und eine Pflegekraft durchführt. Solche Tätigkeiten umfassen beispielsweise Temperaturmessen, Blutdruck- und Blutzuckermessung, Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten,
Injektionen, Insulinspritzen bei Diabetikern oder Thrombosespritzen nach einer Operation, Wundversorgung und Verbandswechsel, Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen,
Stützende und stabilisierende Verbände anlegen (Kompressionsverbände), Behandlung eines Dekubitus, Portversorgung, Absaugen der oberen Luftwege durch Mund und Nase, Inhalation, Stomaversorgung, Versorgung von suprapubischen Kathetern und einer Ernährungssonde (bei enteraler Ernährung), Katheter-Wechsel, Blasenspülung, Einläufe, sowie andere Leistungen, die im Leistungskatalog der häuslichen Krankenpflege enthalten sind.
Die Leistungen der hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Maßnahmen, um eine eigenständige Haushaltsführung der versicherten Person aufrechtzuerhalten. Hierzu gehören z.B. das Einkaufen von Lebensmitteln und Alltagsgegenständen, das Kochen und Zubereiten von kalten und warmen Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung, Geschirrspülen sowie das Wechseln und Waschen von Kleidung und Textilien oder das Beheizen der Wohnräume. Weitere Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung sind im Leistungskatalog zu finden.
Wird für die Krankenhausvermeidungspflege ein Pflegegrad benötigt?
Nein, für die Krankenhausvermeidungspflege beziehungsweise häusliche Krankenpflege wird ganz klar kein Pflegegrad benötigt. Die Krankenhausvermeidungspflege (von früher Pflegestufe 0 – max. (Heute) Pflegegrad 1) tritt dann in Kraft, wenn man nach der Entlassung des Krankenhauses oder nach einer ambulanten Behandlung in irgendeiner Weise zu Hause eine hauswirtschaftliche oder pflegerische Unterstützung benötigt.

Anspruch auf Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen
Die grundlegenden Voraussetzungen, um Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen in Anspruch zu nehmen, sind in der Krankenhausvermeidungspflege Definition enthalten:
– Eine stationäre Krankenhausbehandlung wird geboten, aber ist nicht ausführbar,
– Eine Vermeidung, bzw. Verkürzung einer stationären Krankenhausbehandlung ist durch eine häusliche Krankenpflege möglich.
Weitere Voraussetzungen, um Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen der Krankenkasse zu beanspruchen, umfassen
– Es muss eine akute, behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegen und ein Arzt muss eine Verordnung auf Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen ausstellen,
– Die Verordnung des Arztes zu Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen muss richtig und begründet für den Krankenfall ausgestellt sein und Maßnahmen zur Behandlungspflege enthalten.
– Die verordneten Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen (Maßnahmen der Grundpflege, Versorgungpflege) kann der Patient nicht selbst durchführen und keine andere im Haushalt lebende Person kann diese Leistungen durchführen (§ 37 Abs. 3 SGB V).
– Die verordneten Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen werden durch geeignete Pflegekräfte erbracht.
– Die Bewilligung der verordneten Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen durch die Krankenkasse muss vorliegen. Zudem fallen für die Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die gesetzlichen Zuzahlungen in Höhe von 10 Euro je Verordnung von Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen und 10 Prozent der Kosten der Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen in den ersten 28 Tagen im Kalenderjahr bis zur Erreichung der individuellen Belastungsgrenze an. Sind Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen wegen Schwangerschaft oder Entbindung notwendig, ist keine gesetzliche Zuzahlung notwendig.
Verordnung, Bewilligung und Leistungsdauer der Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen
Die Verordnung von Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen basiert auf Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten, Krankenhäusern, Pflegekräften, bzw. Pflegediensten, und Krankenkassen. Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, https://www.g-ba.de/richtlinien/11/ , regelt die Verordnung der häuslichen Krankenpflege, einschließlich der Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen, sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit den durchführenden ambulanten Pflegekräften, bzw. Pflegediensten und Krankenhäusern. Bestandteil der Richtlinie ist auch ein Verzeichnis verordnungsfähiger Leistungen (Maßnahmen) der häuslichen Krankenpflege (Leistungsverzeichnis der Leistungen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Behandlungspflege), https://hkp-lv.kbv.de/ , mit letzter Änderung vom 17.9.2020.
Die Bewilligung der verordneten Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen hängt von der Krankenkasse ab. Deswegen ist es sinnvoll im voraus, die Krankenkasse nach Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen zu fragen und die Meinung der Krankenkasse zu erfahren.
Eine Entscheidung der Krankenkasse zu Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen kann von der spezifischen Regelungen der Krankenkasse abhängen, aber auch von politischen Zielen zur optimalen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Zum Beispiel in den Zeiten von Pandemie ist durchaus möglich, dass die Kapazitäten von Krankenhäusern nicht ausreichen, um den Bedarf der Bevölkerung an Krankenbetten zu decken, so dass die Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen zur häuslichen Krankenpflege in Pandemie – Zeiten von den Krankenkassen und den Krankenhäusern im Interesse des Gesundheitswesens bevorzugt gebilligt werden.
Allerdings, sind in den pandemiefreien Zeiten die Kapazitäten der Krankenhäuser gut geplant, die Krankenbetten und das Personal ausreichend, so dass eine Leistung zur Vermeidung bzw. Verkürzung des Krankenhausaufenthaltes nicht im Interesse des Krankenhauses ist, da das Krankenhaus durch die Pauschale für diagnosebezogene Fallgruppen (DRG) die Aufgabe finanziert bekommt, die Patienten gesund zu entlassen.
Der Leistungsdauer wird in § 37 Abs. 1 SGB V geregelt.
Die Leistungsdauer richtet sich nach dem Krankheitsfall und kann bis zu vier Wochen dauern. In begründeten Krankheitsfällen kann die Krankenkasse die verordneten Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, dass dies notwendig ist.
Geeignete Pflegekräfte zur Durchführung von Krankenhausvermeidungspflege
Geeignete Pflegekräfte schließen Verträge mit den Krankenkassen ( § 132a Abs. 4 SGB V ), um Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen durchführen zu können.
Krankenhausvermeidungspflege bei Pflegegrad
Die Verordnung von Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen soll den Pflegegrad des Patienten berücksichtigen.
Die Pflegekräfte sind ausgebildet, die spezifischen Anforderungen der Patienten für Leistungen der Krankenhausvermeidungspflege bei Pflegegrad zu durchzuführen. Dabei gelten seit 1.1.2017 folgende Pflegegrade:
Pflegegrad 1 – wenn die Selbständigkeit oder die Fähigkeiten gering beeinträchtigt sind,
Pflegegrad 2 – wenn die Selbständigkeit erheblich beeinträchtigt ist,
Pflegegrad 3 – wenn die Selbständigkeit schwer beeinträchtigt ist,
Pflegegrad 4 – wenn die Selbstständigkeit am schwersten beeinträchtigt ist,
Pflegegrad 5 – wenn die Selbstständigkeit am schwersten beeinträchtigt ist, mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“
Der Pflegegrad wird durch eine „Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ festgestellt.
Es gibt dabei unterschiedliche Kriterien für die Begutachtung vom Pflegegrad.
– Mobilität: selbstständige Bewegung und Änderung der Körperhaltung der Begutachtete.
– Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: örtliche und zeitliche Orientierung im Alltag, Entscheidungen treffen für sich selbst, Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen.
– Verhaltensweisen und psychische Probleme: Aggressives und ängstliches Verhalten.
– Selbstversorgung: selbstständig täglich selbst waschen und pflegen.
– Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: benötigte Hilfen beim Umgang mit Krankheit und Behandlungen wie z.B. bei Dialyse oder Verbandswechsel.
– Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Selbstständige Planung des Tagesablaufs, Kontakte pflegen.
Laut Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist der notwendige Aufwand der Grundpflege zur Pflegegrad-Einstufung von besonderer Bedeutung. Die Verordnung der Krankenhausvermeidungspflege bei Pflegegrad erfolgt unter Berücksichtigung der Pflegegrad-Einstufung des Patienten:
– Bei Patienten mit Pflegegrad 1 – Die Verordnung der Behandlungsmaßnahmen
ist uneingeschränkt möglich. Leistungen für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung können verordnet werden, wenn der Patient selbst oder mit Hilfe einer Person im Haushalt nicht in der Lage ist, die Leistungen durchzuführen.
– Bei Patienten mit Pflegegrad 2 bis 5 – Die Verordnung der Behandlungsmaßnahmen ist auch hier uneingeschränkt möglich. Grundpflege und/oder hauswirtschaftliche Versorgung sind im Rahmen der gegebenen Pflegegradmöglichkeiten eingeschränkt.
Kann der zuständige Pflegedienst oder die Krankenkasse kein entsprechendes Pflegepersonal für die Unterstützungspflege zur Verfügung stellen oder der Patient wünscht eine andere Kraft zur Pflege, können der Patient oder die jeweiligen Angehörigen sich selber um die Beschaffung kümmern sollten dieses aber mit der Krankenkasse absprechen.
Organisiert man die Pflegekraft selber zahlt die Krankenkasse hierfür meist eine Art Anerkennung, diese einen ungefähren Stundenlohn von etwa 5 € – 9,50 € hat. Professionelle Pflegedienste würden hiermit nicht weit kommen. Angehörigen oder Bekannten würde hiermit aber wenigstens der Fahrweg, der Aufwand oder auch ein Verdienst Ausfall etwas erstattet und entschädigt werden. Allerdings auch nur, wenn Sie dieses der Krankenkasse belegen können.
Entlassungsmanagement – wie es nach dem Krankenhaus weitergeht
Viele Patienten, die das Krankenhaus verlassen, wissen nicht, wer sie zu Hause versorgen soll. Deshalb gibt es das sogenannte „Krankenhaus-Entlassungsmanagement“. Das Entlassungsmanagement soll Versorgungslücken beim Übergang der Patienten vom Krankenhaus nach Hause oder in die Kurzzeitpflege schließen. 2015 hatte der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ den Leistungsanspruch Versicherter auf Versorgungsmanagement im Sozialgesetzbuch festgehalten. Darauf hatte unter anderem der Sozialverband VdK hingewirkt.
Nun kann ein Patient seine Forderungen gegenüber der Krankenkasse geltend machen. Außerdem dürfen Krankenhäuser Krankschreibungen ausstellen und Medikamente für eine Woche nach der Entlassung verschreiben.
Alternative zur Krankenhausvermeidungspflege
Eine Alternative zur Krankenhausvermeidungspflege ist die Kurzzeitpflege. Bekommt der Patient bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung übernimmt die Krankenkasse die Leistung für Hauswirtschaft und Grundpflege nicht, da dieses dann unter die Kurzzeitpflege Fallen würde.
Reicht die Pflege für den Haushalt sowie die Grundpflege zu Hause nicht aus, zahlen Krankenkassen je nach Situation auch für eine Kurzzeitpflege Einrichtung. Hierfür stellt die Krankenkasse allerdings maximal einen Betrag von 1612 € zur Verfügung. Der einen Aufenthalt von maximal acht Wochen nicht übersteigen darf.
Falls Sie weitere Fragen zu – Krankenhausvermeidungspflege – Krankenhausverkürzungspflege – haben, kontaktieren Sie uns gerne unter Telefon: 07275 / 9 88 66 8-0 oder nutzen unsere Kontaktseite mit allen Kontakt Möglichkeiten.