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Eine Krankenhausvermeidungspflege und eine Krankenhausverkürzungspflege sind rechtlich geregelte Leistungen der häuslichen Krankenpflege.

Sie kommen zum Einsatz, wenn eine stationäre Behandlung im Krankenhaus erforderlich ist, aber nicht durchgeführt werden kann oder wenn die häusliche Pflege dazu beitragen kann, einen Aufenthalt im Krankenhaus zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Verordnung einer häuslichen Pflege erfolgt, wenn ein Patient aufgrund einer Erkrankung ärztliche Betreuung benötigt und die häusliche Pflege Teil des ärztlichen Behandlungsplans ist.

Es gibt verschiedene Arten von häuslicher Pflege je nach Zielsetzung:

  • Die Krankenhausvermeidungspflege ege soll es dem Patient ermöglichen in seinem Zuhause zu bleiben oder so früh wie möglich dorthin zurückzukehren.
  • Die Sicherungspflege hat das Ziel, das Ergebnis der ambulanten ärztlichen Behandlung abzusichern.
  • Die Unterstützungspfl ege gewährleistet die Versorgung bei schwerer Erkrankung oder akuter Verschlimmerung einer bestehenden Erkrank ung insbesondere nach einem Klinikaufenthalt , einem ambulanten Eingriff oder einer ambulant en Hospitalbehandlung.

 

Die Krankenhausvermeidungspflege in der häuslichen Krankenpflege soll den Angehörigen und natürlich auch den Patienten helfen und für Abhilfe sorgen. Wer einen Anspruch auf Krankenhausvermeidungspflege hat, welche Regeln dafür gelten und wie lange es die Krankenhausvermeidungspflege gibt, werden wir ausführlich im Nachstehenden aufzeigen.

Krankenhausvermeidungspflege Leistungen

Dieser Artikel befasst sich mit den Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen der gesetzlichen Krankenkassenversicherung, darunter sind Leistungen der Behandlungspflege, der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemeint.

Für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse ergibt sich der Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Deutschland aus Paragraf § 37 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch). In der Privaten Krankenversicherung (PKV) hängt der Leistungsumfang dagegen vom gewählten Tarif ab. Die gesetzlichen Regelungen werden regelmäßig mit Berücksichtigung der aktuellen Anforderungen aktualisiert.
Hier haben wir für Sie das Wissenswerte darüber zusammengefasst, damit Sie sich überlegen können, ob für Sie diese Art häuslicher Krankenpflege in Frage kommt oder nicht.

Sie können unsere Pflegekräfte von seniocare24.de durch unseren Online-Fragebogen beauftragen. Wir arbeiten mit gesetzlichen Krankenkassen zusammen und können ihre häusliche Krankenpflege professionell und verantwortungsvoll übernehmen.

Krankenhausvermeidungspflege Definition

Die Krankenhausvermeidungspflege, auch als Krankenhausverkürzungspflege bezeichnet, umfasst gesetzlich geregelte Leistungen und Ansprüche zur häuslichen Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, um alte oder junge kranke Menschen nicht stationär, sondern ambulant in ihrer häuslichen Umgebung zu versorgen, wenn die grundlegenden Voraussetzungen für diese Art der häuslichen Krankenpflege erfüllt sind.

Die grundlegende Voraussetzungen im Sinne der Krankenhausvermeidungspflege Definition umfassen:
– Eine stationäre Krankenhausbehandlung wird geboten, aber ist nicht ausführbar,
– Eine Vermeidung, bzw. Verkürzung einer stationären Krankenhausbehandlung ist durch eine häusliche Krankenpflege möglich.

Krankenhausvermeidungspflege Ziele

Die Krankenhausvermeidungspflege Ziele sind darauf gerichtet, mit geeigneten Leistungen und Pflegekräften das Verbleiben oder das möglichst frühzeitige Zurückkommen des Patienten in die häusliche Umgebung zu gestatten.

Insbesondere sind die Krankenhausvermeidungspflege Ziele in Kombination mit der ärztlichen Behandlung auf eine Verkürzung der stationären Krankenhausbehandlung, bzw. zur vollständigen Vermeidung der stationären Krankenhausbehandlung orientiert.

Krankenhausvermeidungspflege Leistungen

Die Krankenhausvermeidungspflege Leistungen beinhalten die notwendigen Leistungen der Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Jede einzelne Leistung umfasst auch die allgemeine Überwachung des Gesundheitszustands.

Der Arzt verschreibt diese Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen basierend auf der Erkrankung und dem Zustand des Patienten. Die verordneten Leistungen enthalten immer Behandlungspflege.

Es gibt verschiedene Arten von Krankenhausvermeidungsleistungen, die vom Arzt verschrieben werden können:

  • Die Grundpflege umfasst pflegerische Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität sowie Vorbeugemaßnahmen zur Förderung der Eigenständigkeit in Alltagsaktivitäten und Kommunikation. Dazu gehören Bettruhepositionierung, Hilfe bei Körperhygiene und Inkontinenzversorgungswechseln im Intimbereich sowie Reinigung von Pflegematerialien wie Kathetern oder Urinbeuteln usw. Weitere Aufgaben sind Waschen, Zahnpflegen, Kämmen oder Rasieren; Unterstützung bei Nahrungsaufnahme durch mundgerechte Zubereitung; Entfernung potentiell gefährlicher Bestandteile wie Knochen; Anreichen von Essen bzw. Hilfe beim Einnehmen der Nahrung einschließlich Pflegearbeiten an einer Sonde (falls vorhanden); Assistenz bei Beweglichkeit wie Aufstehen/Bettengehen sowie Kleiderwechsel; Stuhlgang- und Blasenhilfe inklusive freie Bewegung im häuslichen Bereich und andere Leistungen, die dem Katalog der häuslichen Krankenpflege entnommen werden können.
  • Behandlungspflege beinhaltet medizinische Maßnahmen, die nicht vom behandelnden Arzt selbst durchgeführt werden. Beispiele dafür sind Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierung, Einläufe oder Spülungen; Hautbehandlungen; Vorbeugung von Druckgeschwüren; Krisenintervention bei suizidgefährdeten psychisch kranken Menschen oder Sicherstellung des notwendigen Patienteneinsatzes für ärztliche Therapiemaßnahmen (z.B. Medikamenteneinnahme oder Aufklärung über Medikamente). Die Behandlungspflege umfasst alle medizinischen Handlungen gemäß Anweisung eines Haus- oder Facharztes sowie deren Durchführung durch Pflegepersonal. Dazu gehören zum Beispiel das Messen der Temperatur und Blutdrucks sowie Blutzuckermessungen; Vorbereitung und Verabreichung von Medikamentengaben einschließlich Insulinspritzen bei Diabetespatient:innen oder Thrombosespritzen nach Operatione;n Wundversorgungsmaßnahmen mit Verbände wechseln; Anlegen stützender/stabilisierender Kompressionsverbände;z Dekubitus-Behandlung;k Portversorgungh;d Absaugmanöver an den obereren Atemwegen per Mund/Nase;l Inhalationd Stomaversorgunge Versorgen suprapubischer Harnkatheter bzw Ernährsonde (bei enteraler Ernährungr)h Katheterspühluns,e EinlaufG ,und weitere Leistungen, die im Katalog der häuslichen Krankenpflege aufgeführt sind.
  • Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines selbstständigen Haushalts. Dazu gehören beispielsweise Einkäufe von Lebensmitteln und Alltagsgegenständen; Kochen und Zubereiten von warmen/kalten Mahlzeiten; Wohnung reinigen;d Geschirr spülen sowie Wechseln/Waschen von Kleidung/Textilien oder Beheizen der Räumlichkeiten. Weitere Details zu den Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgungh finden sich im entsprechenden Katalog.

Wird für die Krankenhausvermeidungspflege ein Pflegegrad benötigt?

Nein, für die Krankenhausvermeidungspflege beziehungsweise häusliche Krankenpflege wird ganz klar kein Pflegegrad benötigt. Die Krankenhausvermeidungspflege (von früher Pflegestufe 0 – max. (Heute) Pflegegrad 1) tritt dann in Kraft, wenn man nach der Entlassung des Krankenhauses oder nach einer ambulanten Behandlung in irgendeiner Weise zu Hause eine hauswirtschaftliche oder pflegerische Unterstützung benötigt.

Krankenhausvermeidungspflege

Krankenhausvermeidungspflege

Anspruch auf Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen

Die grundlegenden Voraussetzungen, um Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen in Anspruch zu nehmen, sind in der Krankenhausvermeidungspflege Definition enthalten:
– Eine stationäre Krankenhausbehandlung wird geboten, aber ist nicht ausführbar,
– Eine Vermeidung, bzw. Verkürzung einer stationären Krankenhausbehandlung ist durch eine häusliche Krankenpflege möglich.
Weitere Voraussetzungen, um Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen der Krankenkasse zu beanspruchen, umfassen
– Es muss eine akute, behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegen und ein Arzt muss eine Verordnung auf Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen ausstellen,
– Die Verordnung des Arztes zu Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen muss richtig und begründet für den Krankenfall ausgestellt sein und Maßnahmen zur Behandlungspflege enthalten.
– Die verordneten Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen (Maßnahmen der Grundpflege, Versorgungpflege) kann der Patient nicht selbst durchführen und keine andere im Haushalt lebende Person kann diese Leistungen durchführen (§ 37 Abs. 3 SGB V).
– Die verordneten Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen werden durch geeignete Pflegekräfte erbracht.
– Die Bewilligung der verordneten Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen durch die Krankenkasse muss vorliegen. Zudem fallen für die Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die gesetzlichen Zuzahlungen in Höhe von 10 Euro je Verordnung von Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen und 10 Prozent der Kosten der Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen in den ersten 28 Tagen im Kalenderjahr bis zur Erreichung der individuellen Belastungsgrenze an. Sind Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen wegen Schwangerschaft oder Entbindung notwendig, ist keine gesetzliche Zuzahlung notwendig.

Krankenhausvermeidungspflege bei Pflegegrad

Die Verordnung von Krankenhausvermeidungspflege-Leistungen soll den Pflegegrad des Patienten berücksichtigen.
Die Pflegekräfte sind ausgebildet, die spezifischen Anforderungen der Patienten für Leistungen der Krankenhausvermeidungspflege bei Pflegegrad zu durchzuführen.

Dabei gelten seit 1.1.2017 folgende Pflegegrade:
Pflegegrad 1 – wenn die Selbständigkeit oder die Fähigkeiten gering beeinträchtigt sind,
Pflegegrad 2 – wenn die Selbständigkeit erheblich beeinträchtigt ist,
Pflegegrad 3 – wenn die Selbständigkeit schwer beeinträchtigt ist,
Pflegegrad 4 – wenn die Selbstständigkeit am schwersten beeinträchtigt ist,
Pflegegrad 5 – wenn die Selbstständigkeit am schwersten beeinträchtigt ist, mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“

Der Pflegegrad wird durch eine „Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ festgestellt.

Es gibt dabei unterschiedliche Kriterien für die Begutachtung vom Pflegegrad.
– Mobilität: selbstständige Bewegung und Änderung der Körperhaltung der Begutachtete.
– Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: örtliche und zeitliche Orientierung im Alltag, Entscheidungen treffen für sich selbst, Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen.
– Verhaltensweisen und psychische Probleme: Aggressives und ängstliches Verhalten.
– Selbstversorgung: selbstständig täglich selbst waschen und pflegen.
– Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: benötigte Hilfen beim Umgang mit Krankheit und Behandlungen wie z.B. bei Dialyse oder Verbandswechsel.
– Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Selbstständige Planung des Tagesablaufs, Kontakte pflegen.
Laut Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist der notwendige Aufwand der Grundpflege zur Pflegegrad-Einstufung von besonderer Bedeutung. Die Verordnung der Krankenhausvermeidungspflege bei Pflegegrad erfolgt unter Berücksichtigung der Pflegegrad-Einstufung des Patienten:
– Bei Patienten mit Pflegegrad 1 – Die Verordnung der Behandlungsmaßnahmen
ist uneingeschränkt möglich. Leistungen für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung können verordnet werden, wenn der Patient selbst oder mit Hilfe einer Person im Haushalt nicht in der Lage ist, die Leistungen durchzuführen.
– Bei Patienten mit Pflegegrad 2 bis 5 – Die Verordnung der Behandlungsmaßnahmen ist auch hier uneingeschränkt möglich. Grundpflege und/oder hauswirtschaftliche Versorgung sind im Rahmen der gegebenen Pflegegradmöglichkeiten eingeschränkt.

Kann der zuständige Pflegedienst oder die Krankenkasse kein entsprechendes Pflegepersonal für die Unterstützungspflege zur Verfügung stellen oder der Patient wünscht eine andere Kraft zur Pflege, können der Patient oder die jeweiligen Angehörigen sich selber um die Beschaffung kümmern sollten dieses aber mit der Krankenkasse absprechen.

Organisiert man die Pflegekraft selber zahlt die Krankenkasse hierfür meist eine Art Anerkennung, diese einen ungefähren Stundenlohn von etwa 5 € – 9,50 € hat. Professionelle Pflegedienste würden hiermit nicht weit kommen. Angehörigen oder Bekannten würde hiermit aber wenigstens der Fahrweg, der Aufwand oder auch ein Verdienst Ausfall etwas erstattet und entschädigt werden. Allerdings auch nur, wenn Sie dieses der Krankenkasse belegen können.

Alternative zur Krankenhausvermeidungspflege

Eine Alternative zur Krankenhausvermeidungspflege ist die Kurzzeitpflege. Bekommt der Patient bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung übernimmt die Krankenkasse die Leistung für Hauswirtschaft und Grundpflege nicht, da dieses dann unter die Kurzzeitpflege Fallen würde.

Reicht die Pflege für den Haushalt sowie die Grundpflege zu Hause nicht aus, zahlen Krankenkassen je nach Situation auch für eine Kurzzeitpflege Einrichtung. Hierfür stellt die Krankenkasse allerdings maximal einen Betrag von 1612 € zur Verfügung. Der einen Aufenthalt von maximal acht Wochen nicht übersteigen darf.

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