Verhinderungspflege, auch bekannt als Ersatzpflege, steht Personen zur Verfügung, die pflegebedürftig sind und deren Angehörige ihre Pflegetätigkeit übernehmen. Diese Art der Pflege findet normalerweise im Haus der Angehörigen oder direkt bei den Pflegebedürftigen statt. Wenn die Angehörigen diese Aufgabe nicht mehr regelmäßig bewältigen können, haben sie die Möglichkeit, Verhinderungspflege im Jahr 2020 in Anspruch zu nehmen. Dabei werden Stellvertreter wie zum Beispiel professionelle Pflegemitarbeiter eines Unternehmens, andere Familienmitglieder oder Freunde eingesetzt. Die entsprechenden Regelungen finden sich im SGB XI. Im § 39 des SGB XI gibt es beispielsweise Informationen zu den Diensten und ihrer Größe sowie den Kosten.
Auf Seniocare24.de erhalten Sie Informationen über die erforderlichen Voraussetzungen für Verhinderungspflege und darüber, wie man sie nutzen kann. Außerdem ermutigt das Unternehmen die Angehörigen dazu, weitere Informationen einzuholen und diese Form der Pflege in Betracht zu ziehen.
Jede pflegende Person, die einen nahen Angehörigen bei sich im Haus hat, kennt die Situation. Es müssen wichtige Dinge erledigt werden, die zwischen mehreren Stunden oder sogar Tagen in Anspruch nehmen. Es wird eine Vertretung benötigt. Vielleicht sind Sie auch erkrankt oder brauchen einfach eine Auszeit.
Trifft dieser Fall zu, so kann die Verhinderungspflege eingreifen. Das Konzept stellt sich folgendermaßen dar. Der Pfleger, der die Betreuung hauptamtlich übernimmt, muss eine Ersatzperson engagieren. Wie bereits erwähnt handelt es sich dabei um einen ambulanten Pflegedienst mit ausgebildeten Fachleuten oder es kümmern sich abwechselnd andere Verwandte oder Freunde um die Person.
Sie werden zu Stellvertretern. Die Kosten, welche dadurch verursacht werden, können erstattet werden. Damit dies möglich ist, muss die entsprechende Person einen Pflegegrad von mindestens 2 haben. Das bedeutet jeder mit einem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 hat Anspruch auf eine Erstattung der Kosten der Verhinderungspflege. Bis einschließlich 31. Dezember 2016 hatte jeder Pflegebedürftiger mit der Stufe 0, 1, 2 oder 3 dieses Anrecht.
Verhinderungspflege – Definition
Was ist Verhinderungspflege
Gemäß § 39 SGB XI handelt es sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung.
Kann die pflegende Person ihre Tätigkeit aufgrund einer Verhinderung – wie zum Beispiel Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen – nicht mehr ausüben, so hat sie einen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Kosten.
Diese werden von der Pflegekasse übernommen. Es müssen außerdem entsprechende Nachweise erbracht werden. Pro Kalenderjahr werden maximal 6 Wochen übernommen. Das klingt im ersten Moment nach bürokratischen Hürden. Ganz so kompliziert ist es aber gar nicht.
Es kann passieren, dass die Verhinderungspflege von jetzt auf gleich benötigt wird. Es muss spontan eine Vertretung gefunden werden, die die Pflege übernimmt und man hat nicht mit der Pflegekasse abgesprochen. Das stellt jedoch kein Problem dar, denn der Antrag auf Erstattung der Leistung muss nicht vor Inanspruchnahme gestellt werden. Weiterhin müssen diese auch nicht vorher genehmigt werden.
Es ist ausreichend sämtliche Belege zu sammeln und diese anschließend mit dem Antrag auf Kostenerstattung einzureichen. Das können unter anderem die Verbindlichkeiten des pflegenden Dienstes sein, der den Angehörigen mobil pflegt oder gar Aufwendungen für Sachleistungen. Möglich ist auch der nachgewiesene Verdienstausfall eines anderen Angehörigen. Dieser darf in diesem Fall jedoch keinen Urlaub bei seinem Arbeitgeber eingereicht haben. Außerdem kommen Fahrtkosten infrage. Alle Belege und Nachweise werden dann gesammelt und mit einem Antrag bei der Pflegekasse eingereicht. Es kann also festgehalten werden, dass Anträge auch nachträglich gestellt werden können, auch wenn die Verhinderungspflege bereits stattgefunden hat.
Bewilligt werden jährlich maximal 6 Wochen mit einem Kostenrahmen in Höhe von nicht mehr als 1.612€.
Verhinderungspflege Voraussetzungen
Ist die Verhinderungspflege ohne Pflegegrad möglich?
Die Voraussetzungen für Verhinderungspflege ist mindestens einem Pflegegrad zwischen 2 und 5. Weiterhin muss die Person mindestens ein halbes Jahr (6 Monate) gepflegt worden sein. Verhinderungspflege ohne Pflegegrad geht demzuvolge nicht.
Stundenweise Verhinderungspflege
Auch eine stundenweise Verhinderungspflege ist möglich. Es spielt dabei nämlich keine Rolle, ob die zu betreuende Person 6 Wochen auf einmal oder verteilt über das gesamte Jahr von einem Stellvertreter gepflegt wird. Es bleibt dem pflegenden Angehörigen überlassen, ob sich dieser eine lange Erholungspause gönnt oder sich stunden- oder tageweise von der doch anstrengenden Pflege erholen möchte.
Der Aufwand, eine Person zu pflegen sollte nie unterschätzt werden. Es ist wichtig für den Menschen, sich auch eine Auszeit zu gönnen, denn nur so kann man den stressigen Alltag, der die Pflege mit sich bringt hinter sich lassen und neue Kraft für die anstehenden Aufgaben schöpfen.
Durchführung der Verhinderungspflege
Eigentlich kann die Grundbedürfnisse einer Person jede andere Person erfüllen oder dafür Sorge tragen, dass diese befriedigt werden. Aber vielleicht hat nicht jeder ein Händchen dafür oder die nötige Kompetenz, dies auch pflegegerecht durchzuführen. Sie sollten sich ganz genau überlegen, wen sie als Stellvertreter auswählen. Es ist nämlich wichtig, dass diese Person Sie unterstützt und Ihnen keine weiteren Sorgen bereitet.
Verhinderungspflege durch Angehörige
Pflegt ein anderer angehöriger die Person, der mit ihm verwandt oder verschwägert ist, so steht Ihnen der 1,5 – fache Wert des Pflegegeldes pro Monat zu. Auch hier ist eine Grenze von 6 Wochen gesetzt.
Verhinderungspflege durch ambulante Pflegedienste
Es kann die Verhinderungspflege ebenfalls durch einen ambulanten Dienst ausgeführt werden. Ihre Arbeit übernimmt dann eine ausgebildete Pflegekraft, die extra zu dem Pflegebedürftigen fährt und die Verhinderungspflege Stundenlohn vornimmt.
Verhinderungspflege und Pflegegeld
Sofern die zu pflegende Person noch geschäftsfähig ist und ihren freien Willen äußern kann, so entscheidet sie in den meisten Fällen darüber, wer die Tätigkeit der Pflege ausüben soll und vor allem wo genau dies stattfindet. Fällt die Entscheidung auf einen Angehörigen, so erhält der Pflegebedürftige einen entsprechenden Geldbetrag der Pflegekasse, der sich an seinem pflegegrad bemisst. Ob dieser dann als eine Art Entschädigung an den pflegenden Angehörigen weitergeleitet wird, ist ebenfalls seine Entscheidung.
Wenn die Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, so besteht auch weiterhin der Anspruch auf Zahlung des Pflegegeldes. Und dies auch während der Zeit der Verhinderungspflege. Jedoch wird diese dann nur noch in Höhe von 50 Prozent des bisherigen Pflegegeldes geleistet. Ist die Verhinderungspflege dann wieder beendet, so wird das Pflegegeld der Pflegekasse wieder in voller Höhe erstattet. Ein weiterer wichtiger Fakt ist wohl, dass der 1. sowie der letzte Tag der Verhinderungspflege in vollem Umfang mit dem Pflegegeld abgegolten werden.